Schaden und Wohneigentum - Urteile und Empfehlung
31. Okt 2008 von Jutta
Wenn ein Versicherungsschaden eingetreten ist, ist es nicht ausreichend, wenn ein Kunde den Schaden einem Versicherungsmakler meldet. Die Pflicht eines Versicherten, einen Schaden sofort anzuzeigen, ist damit nicht erfüllt, denn der Makler ist oft kein Angestellter des Versicherungsuntermnehmens.
Sofortige Anzeigepflicht nicht wahrgenommen
Die Richter des Landgerichtes Hamburg waren der Ansicht, dass allein der Kunde die Schuld trägt, wenn der Versicherungsmakler die Schadensmeldung nicht weitergibt. Auch wenn der Versicherte sich drauf beruft, die sofortige Meldepflicht nicht gekannt zu haben, schützt ihn das nicht vor den Folgen. Zur Sicherheit müssen sich Versicherungsnehmer bei Schadensfällen immer direkt an das zuständige Unternehmen wenden. (Landgericht Hamburg, Az.: 310 O 225/07)
Keine Touristen in Wohnhäusern
In Mehrfamilienhäusern dürfen Wohnungen nur dann zu gewerblichen Zwecken vermietet werden, wenn die Eigentümergemeinschaft nichts dagegen hat. Das Kammergericht Berlin war der Meinung, dass die Vermietung an Touristen nicht der typischen Wohnungbelegung entsprechenwürde. Wenn Bewohner ständig wechseln, wird das Sicherheitsgefühl der Bewohner herabgesetzt, die Anonymität vergrößert. Auch sei die Gefahr recht groß, dass zeitweilige Mieter wie Touristen mit dem gemeinsamen Wohneigentum nicht so aufmerksam umgehen wie ständige Mieter. (Kammergericht Berlin, Az: 24 W 276/06)
Hausbesitzer sollten sich absichern
Eine Empfehlung der Stiftung Warentest: Hausbesitzer sind gehalten, bei Beginn der kalten Jahreszeit ihren Versicherungsschutz zu überprüfen. Eine Wohngebäudeversicherung ist sehr zu empfehlen. Außerdem kann ein Elementarschadenschutz eine sinnvolle Ergänzung sein. Damit sind zum Beispiel Unwetterschäden abgesichert. Bauherren müssen sich über zusätzliche Absicherungen Gedanken machen. Wohngebäude- und Elementarschutzpolicen gelten nicht für Rohbauten oder Baustellen.
