Wer ist der Schuldige: Hund oder Auto?
3. Nov 2008 von Jutta
Gerichte müssen merkwürdige Auseinandersetzungen entscheiden, wenn Streitigkeiten mit Versicherungen vor dem Kadi landen. Es gibt tatsächlich Streitfälle, in denen geklärt werden muss, wer nun einen Schaden übernimmt, die KFZ-Versicherung oder die Haftpflicht-Versicherung für Tierhalter.
Und das war passiert: Der Besitzer eines Geländewagens hatte sein Fahrzeug auf dem Grundstück eines Gestütes abgestellt. Er ließ sowohl seinen Hund im Auto als auch den Zündschlüssel im Zündschloss stecken. Dem Hund wurde wohl langweilig, und so öffnete er ein Fenster mit dem elektrischen Fensteröffner, sprang aus dem Auto und lief in den Pferdestall. Im Stall fügte er einem wertvollen Turnierpferd so starke Verletzungen zu, dass das Tier eingeschläfert werden musste.
Das Auto hat Schuld
Das Herrchen meldete die Schadensersatzansprüche des Pferdebesitzers seiner Tierhalterhaftpflicht. Doch die verweigerte die Zahlung. Der Schaden sei durch den Gebrauch eines Autos entstanden. Die Schadensersatzansprüche müssen also von der KFZ-Haftpflicht beglichen werden. Der Streit ging vor Gericht.
Hundebiss kein typisches Fahrzeug-Risiko
Die Richter aber sahen das Recht auf der Seite des Hundebesitzers. Die sogenannte Benzinklausel ist nur in den Fällen anwendbar, wenn durch die Benutzung eines Fahrzeuges ein spezifisches, ein typisches Risiko entsteht. Die Gefahr muss dann vom Fahrzeug selbst ausgehen. In dem vorliegenden Fall aber sah das Gericht das nicht gegeben. Die Richter beurteilten die Situation ähnlich, als wenn sich ein Hund von seiner Leine befreit hätte und das Pferd dann verletzt hätte. Der Besitzer des Fahrzeuges muss sein Auto zwar sichern, doch nur in soweit, dass sich das Fahrzeug nicht fortbewegen kann. Er ist aber nicht verpflichtet, die elektrischen Fensterheber extra abzusichern. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 12 U 133/06)
