Kündigung nicht zwangsläufig Fall für den Rechtsschutz
13. Nov 2008 von Jutta
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht automatisch ein Fall für die Rechtsschutzversicherung. Eine Befreiung von den Rechtsberatungskosten kann nur erfolgen, wenn der Versicherte einen veritablen Verstoß gegen geltendes Recht darstellen kann.
Die Richter des Landgerichtes Hannover hatten über die Klage eines Rechtsschutzversicherten zu entscheiden, dessen Arbeitgeber ihm eine Kündigung annonciert hatte. Einige Zeit später erhielt der Mann tatsächlich eine betriebsbedingte Kündigung. Der Versicherte verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten für eine Rechtsberatung. Die Gründe für diese Kündigung seien zweifelhaft, und er hatte Beratung sowohl für die Ankündigung als auch für die Kündigung selbst in Anspruch genommen. Doch der Versicherer wollte die Kosten nicht übernehmen, weil kein Verstoß gegen das Recht zu erkennen sei.
Realer Rechtsbruch Voraussetzung
Das Amtsgericht Hannover wies die Klage zurück, und auch vor dem Landgericht Hannover scheiterte die Berufung. Die Richter verneinten die Auffassung, dass bereits mit der Avisierung der Kündigung ein Fall für den Rechtsschutz zu erkennen war. Auch die betriebsbedingte Kündigung, die dann tatsächlich ausgesprochen wurde, ist nicht automatisch ein Versicherungsfall. Subjektiv habe der Versicherte zwar rechtlicher Beratung gebraucht, doch das ist offensichtlich nicht genug. Der Versicherungsnehmer muss einen tatsächlichen Rechtsverstoß vortragen, und weder die Kündigungsandrohung noch eine ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung sind per se ein Rechtsverstoß.
Vermutungen zählen nicht
Nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ist es ein Versicherungsfall, wenn der Versicherte, der Kontrahent oder ein Dritter gegen rechtliche Pflichten oder Vorschriften tatsächlich oder angeblich verstoßen hat. Soll der Versicherungsschutz greifen, muss die „Darstellung eines tatsächlichen, objektiv feststellbaren Vorganges, der den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt“ vorhanden sein. Der Versicherte hatte aber lediglich vage und ohne Begründung angedeutet, die Kündigungsgründe seien zweifelhaft. Die Richter waren der Meinung, dass der Versicherte keine hinreichende Begründung für einen Rechtsschutzfall geliefert habe und wiesen die Berufung zurück. (Landgericht Hannover, Aktenzeichen 13 S 86/07)
