Drohende Kündigung - Rechtsschutzversicherung muss zahlen
1. Dez 2008 von Jutta
Wird einem Arbeitnehmer mit einer Kündigung gedroht, wenn er einen Aufhebungsvertrag nicht akzeptieren und unterschreiben sollte, dann muss seine Rechtsschutzversicherung die dadurch entstehende Kosten für Rechtsberatungen übernehmen. So urteilten die Richter des Bundesgerichtshofes in einem Urteil vom 19. November 2008. (Aktenzeichen IV ZR 305/07)
Dem Arbeitnehmer eines großen Computer-Unternehmens war eine Kündigung angedroht worden, wenn er einen Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen würde. Ebenso war ihm die Einsicht in den Sozialplan verweigert worden. Daraufhin beauftragte der Mann einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Er bat auch seine Rechtsschutzversicherung, die Kosten für diese Beratungen zu übernehmen. Die Versicherung verweigerte jedoch die Kostenerstattung mit der Begründung, dass sie erst zur Leistung verpflichtet sei, wenn diese ungerechtfertigte Kündigung auch realiter ausgesprochen sei.
Rechtswidrige Drohung Grund für Versicherungseintritt
Die BGH-Richter sahen das anders. Der Kläger hat deutlich machen können, dass eine durchaus reale Gefahr vorliege. Die Vorgänge um die Kündigung waren keine vorbereitenden Gespräche über die Umsetzung von betrieblich bedingtem Stellenabbau und die Klärung entsprechender Möglichkeiten. Das Arbeitverhältnis sollte auf jeden Fall beendet werden. Der Versicherte hatte objektiv völlig nachvollziehbare Angaben gemacht, dass ein möglicher Verstoß gegen geltendes Recht vorliege. Das muss bei einer derartig massiven Kündigungsandrohung bereits als Faktum gelten. Damit ist eine reale Gefahr eingetreten, gegen die der Versicherungsnehmer sich durch Abschluss der Versicherung wappnen wollte. Die Rechtsschutzversicherung muss die Kosten tragen.
