Lawinen vom Dach: Kein Segen von oben
12. Jan 2009 von Jutta
Wenn an einem Haus Schneefanggitter angebracht sind, hat der Eigentümer des Gebäudes grundsätzlich seine Pflichten gegenüber Fußgängern und Autofahrern erfüllt. Denn ein Schneefanggitter schützt vor Dachlawinen. Weitere sichernde Maßnahmen sind nur bei ungewöhnlichen Gegebenheiten notwendig.
So urteilte das Amtsgericht München in einem Ende Dezember veröffentlichten Urteil. Und das war passiert: Der Kläger hatte im Februar 2005 sein Auto vor dem Haus des Beklagten abgestellt. Zwischen dem geparkten Auto und dem Gebäude gab es einen zwei Meter breiten Bürgersteig. Am Dach des Gebäudes waren Schneefanggitter angebracht. Trotzdem fielen vom Dach Eiszapfen auf das Auto. Dem Autofahrer entstanden Reparaturkosten von 650 Euro, die der Mann nun von dem Hausbesitzer zurückhaben wollte. Er war der Meinung, dass der Eigentümer verpflichtet wäre, bei derartigen Witterungsverhältnissen Warnhinweise aufzustellen oder aber den gefährlichen Bereich hätte absperren müssen.
Mehr Sicherung nur in besonderer Situation
Die Münchner Richter sahen das anders und wiesen die Klage ab. Ihrer Ansicht nach muss zunächst einmal jeder selbst auf mögliche Dachlawinen achten und sich davor schützen. Ein Gebäudeeigentümer muss nur dann weitergehende Vorkehrungen treffen, wenn solche Maßnahmen ortsüblich sind. Außerdem muss die allgemeine Lage, die Situation des Gebäudes und die allgemeine Verkehrslage so beschaffen sein, dass weitere Absicherungen notwendig werden.
Kein pflichtverletzendes Verhalten erkennbar
Allein extremer Schneefall und seine Folgen oder Tauwetter als einzelne Erscheinung reichen nicht aus, um von einem Hausbesitzer weitreichende Sicherungsaktivitäten zu verlangen. Würde man das tun, wäre ein Hausbesitzer fast immer in Haftung zu nehmen. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die Schneefanggitter am Haus ordnungsgemäß angebracht und in einwandfreiem Zustand waren. Das Gericht war der Meinung, dass der Hausbesitzer seine Pflicht zur Verkehrsicherung erfüllt hat. Zu weiteren Maßnahmen war er nicht verpflichtet. (Aktenzeichen 222 C 25801/05)
