Mitversichert: Enkel sind keine Kinder
9. Feb 2009 von Jutta
Das Kammergericht in Berlin hat entschieden, dass Enkelkinder nicht zu den mitversicherten Personen einer Rechtsschutzversicherung gehören. Auch wenn die Enkel samt ihren Eltern bei den Großeltern leben und finanzielle Zuwendungen von ihnen erhalten, sind sie nicht mitversichert. (Aktenzeichen 6 U 175/08)
Geklagt hatte ein Großvater, dessen minderjährige Enkel seiner Ansicht nach unbedingt in den Versicherungsschutz einer Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung einbezogen waren, die er abgeschlossen hatte. Als nun eines dieser Enkelkinder in einen Vorfall verwickelt war, die die Rechtsschutzversicherung betraf, wollte der Rechtsschutzversicherer nicht zahlen. Er begründete seine Weigerung damit, dass Enkelkinder nach den Versicherungsbedingungen nicht mitversichert sind. Daraufhin klagte der Großvater und führte seine Auffassung in seiner Klage aus.
Klagebegründung
Enkelkinder müssen dann mitversichert sein, wenn sie die Kinder einer Person sind, die mitversichert ist.
Sie müssen es dann sein, wenn sie als Haushaltsmitglieder beim Versicherungsnehmer leben und von ihm unterhalten werden.
Andere Merkmale der Mitversicherung liegen bei Minderjährigkeit und fehlendem eigenen Einkommen vor.
Doch sowohl für die Richter des Berliner Landgerichtes als auch die Mitglieder des Berliner Kammergerichtes waren die Argumente des Klägers weder bei der Klage noch in der Berufung nachzuvollziehen.
Begriff des Kindes ist eindeutig
In den Versicherungsbedingungen ist der Begriff des Kindes zwar sehr eng gefasst. Doch auch wenn man diesen Begriff im Licht des allgemeinen Sprachgebrauches sieht, so ist ein Kind punktgenau ein direkter Abkomme ersten Grades. Die Versicherungsbedingungen sehen auch keine Einschränkungen in Bezug auf adoptierte oder Pflegekinder vor. Bei Pflegekindern gilt das zumindest dann, wenn sie sich regelmäßig zu einem großen Teil des Tages im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten.
Aber Enkelkinder sind in diesem Sinne nicht mitversichert. Ein Enkelkind ist eben kein Kind eines Versicherungsnehmers. „Kinder“, so stellte das Gericht klar, ist auch kein Oberbegriff für Enkel oder Enkelkinder. Dafür sind andere Begriffe zuständig wie Kindeskinder, Abkömmlinge oder Ähnliches. Aber Kinder sind eben Kinder, und keine Enkel.
