Nicht jeder Unfall ist tatsächlich ein Unfall
28. Feb 2009 von Jutta
Es ist kein Unfall im Sinne der Bedingungen der Unfallversicherung, wenn man erschrickt und wegen dieses Schrecks ein Sturz erfolgt. Das besagt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom Januar 2009. (Aktenzeichen 8 U 131/08)
Es ging dabei um einen Fall, bei dem ein Mann im Verlauf seines Skiurlaubes auf die linke Schulter stürzte. Es stellte sich erst später heraus, dass er sich dabei erheblich verletzt hatte. Er trug einen dauernden Schaden an der Schulter davon. Der Unfall hatte sich ereignet, als ein zweiter Skifahrer von oben sehr dicht am Kläger vorbeigefahren war. Die beiden Skifahrer hatten zwar keinen Körperkontakt, aber vor Schreck fiel der Kläger nach links und verletzte sich an der Schulter.
Ungeschicklichkeit kein Unfall
Seine Unfallversicherung weigerte sich, ihm eine Entschädigung für Invalidität zu zahlen. Die Verletzung sei die Folge einer ungeschickten Bewegung, damit aber kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Doch das wollte der Mann so nicht stehen lassen und zog vor Gericht. Ob er sich nun die Verletzung durch einen Zusammenstoß oder durch eine Bewegung, die eben diesen Zusammenprall verhindern sollte, zugezogen habe, mache keinen Unterschied. Aber die Richter sahen das anders. Seine Klage hatte keinen Erfolg.
Unfall bedeutet Einwirkung von außen
Das Gericht begründete das Urteil mit den Versicherungsbedingungen. Darin heißt es, dass ein Unfall dann vorliegt, wenn der Körper des Versicherten durch ein Ereignis von außen unfreiwillig geschädigt wird. Es muss nach Auffassung der Richter ein Einwirken der Außenwelt, also ein Zusammenstoß mit einer Person oder einer Sache, geschehen sein. Bei einem Unfall muss immer der anormale Zustand der Außenwelt und nicht die Ungeschicklichkeit des Versicherten die Ursache sein. Wäre das nicht so, müsste jede Verletzung durch unbeholfene oder linkische Bewegungen als Unfall angesehen werden. Das aber stimmt mit der Definition des Unfallbegriffes der Versicherungsbedingungen nicht überein.
Absichtliches Ausweichen wäre akzeptiert worden
Deshalb ist das Umfallen des Klägers, weil er sich einfach erschrocken hat, durch die impulsive und ungerichtete Eigenbewegung nicht als Unfall in diesem Sinn zu bezeichnen. Anders wäre es gewesen, wenn der Kläger dem anderen Skifahrer bewusst ausgewichen wäre. Dann hätte die Klage erfolgreich sein können. Doch alle Zeugen des Vorfalls haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger einfach vor Schreck umgefallen war.
