Geräte im Fitnessstudio müssen funktionstüchtig sein
27. Mrz 2009 von Jutta
Wer in ein Fitnessstudio geht, muss sich darauf verlassen können, dass die Geräte in einem einwandfreien und ordentlichen Zustand sind. Verletzt sich ein Besucher an einem nicht völlig intakten Gerät, muss der Betreiber des Studios für die Folgen finanziell aufkommen.
Der Kläger war regelmäßiger Besucher eines Fitnessstudios. Bei einer seiner Trainingsstunden wollte er wohl eine besondere Herausforderung und bestückte ein Rückenzugsgerät mit Gewichten von 90 Kilogramm. Das Stahlseil, das die Gewichte halten sollte, war offensichtlich nicht mehr ganz neu. So kam, was kommen musste: Das Seil riss. Dabei traf eine Querstange aus Metall den Kläger am Kopf. Er erlitt eine Platzwunde und eine Schädelprellung. Darüber hinaus wurde die Hörfähigkeit des Studiobesuchers dauerhaft geschädigt. Außerdem traten seit diesem Vorfall ständig Schwindelanfälle auf.
Studiobesucher ohne Schuld
Der Mann stellte an den Betreiber des Studios Forderungen nach Schadenersatz und Schmerzensgeld. Doch der wollte davon nichts hören. Er war der Meinung, dass das Seil nicht gerissen wäre, hätte der Kläger nicht so unsinnig viele Gewichte aufgelegt. Der Mann konnte dem nicht zustimmen und zog vor Gericht. Die Richter des Landgerichtes Coburg gaben seinen Ansprüchen in vollem Umfang Recht. Das Gericht war der Meinung, dass der Betreiber eines Fitnessstudios zu besonderer Sorgfalt in Bezug auf seine Geräte verpflichtet ist. Denn bei einem solchen Betrieb ist die Verletzungsgefahr besonders groß.
Studioleiter in der Verantwortung
Der Betreiber muss die Sportgeräte in kurzen Abständen auf Schäden oder Abnutzung überprüfen. Wenn er dazu wegen technischer Unkenntnis nicht in der Lage ist, muss er sich nach professioneller Hilfe umsehen. Dazu hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass auf dem gerissenen Stahlseil Roststellen zu erkennen waren, und das auch ohne komplizierte Untersuchungen. Der Betreiber hätte also das Seil längst auswechseln oder aber das ganze Gerät für die Benutzung sperren müssen. Das war nicht geschehen, und so wurde der Studiobetreiber, besser gesagt sein Versicherer, zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro verurteilt. Außerdem müssen alle Folgeschäden bezahlt werden. (Aktenzeichen 23 O 249/06)
