Kaskoversicherer zahlt zu viel - Keine Rückzahlung
25. Apr 2009 von Jutta
Ein Kaskoversicherter kann der Abrechnung seines Versicherers im Normalfall vertrauen. Rechnet der Versicherer nach einem Schadensfall nicht korrekt ab und zahlt aus Versehen zu viel an den Versicherungsnehmer, gibt es keinen Anspruch auf Rückzahlung.
Ein Autofahrer, der für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, war im Februar 2006 in einen Unfall verwickelt. Der Sachverständige, der für die Versicherung Gutachten erstellte, errechnete die Reparaturkosten mit 13.714,81 Euro. Ein Vorteilsausgleich wurde von diesen Kosten abgezogen. Er setzte den Wiederbeschaffungswert mit 34.050 Euro an, den Restwert gab der Gutachter mit 13.200 Euro an. Es war offensichtlich, dass das Fahrzeug keinen Totalschaden hatte. Trotzdem erhielt der Autofahrer Ende Juni 2006 das Abrechnungsscheiben und eine Überweisung von 20.350 Euro. Die zugrunde liegende Rechnung: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und 500 Euro Selbstbeteiligung.
Fehler zu spät bemerkt
Erst drei Monate später wurde der Irrtum offensichtlich. Der Versicherer schickte dem Versicherten die Korrektur der Abrechnung. Danach sollten nur noch die Reparaturkosten nach Abzug des Voreilsausgleiches und der Selbstbeteiligung bezahlt werden. Er forderte vom Versicherten 7.000 Euro zurück, die zuviel gezahlt wurden. Doch der Autobesitzer wollte dieses Geld nicht zurückzahlen. Er hatte sein Auto inzwischen verwerten lassen, weil er der ursprünglichen Abrechnung vertraut hatte. Der Versicherer klagte gegen den Autofahrer, verlangte das zuviel gezahlte Geld zurück und beschuldigte seinen Versicherten der unzulässigen Bereicherung.
Glaube an die korrekte Abrechnung
Doch der Versicherte sah das völlig anders. Sein Versicherer habe sich bis zu dem Schreiben Ende Juni 2006 nicht gemeldet. Er habe auf die korrekte Abrechnung vertraut, deren Basis immerhin die Kalkulation des Sachverständigen war. Der Versicherer könne doch nun nicht wegen seines eigenen Fehlers die Rückzahlung des Geldes verlangen. Die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt sahen das genau so und wiesen die Klage der Versicherung zurück.
Mangel an Fakten
Die Begründung: Selbst wenn dem klagenden Versicherer tatsächlich ein Anspruch aus dem auf Rückzahlung zusteht, steht der Realisierung dieses Anspruches ein Einwand nicht zulässiger Rechtsausübung entgegen. Der Versicherer steht mit seiner Forderung nach Rückzahlung im Widerspruch zu seiner ureigensten Abrechnung. Durch diese Abrechnung ist für den Versicherten ein „Vertrauenstatbestand“ geschaffen worden. Der beklagte Versicherte hatte keinerlei Informationen, die ihm die Erkenntnis ermöglicht hätten, dass die Abrechnung nicht korrekt sein könnte. Die Höhe der Reparaturkosten war kein Gegenstand des ersten Schreibens.
Keine Erstattung
Der Versicherte hat auf die Korrektheit der Abrechnung vertraut und sein Auto verwerten lassen, ob nun zu seinem Vorteil oder nicht, war für die Richter unerheblich. Maßgebend für den Fall war nur, ob der Beklagte auf die erste Abrechnung vertrauen konnte. Weil das Gericht das bejahen konnte, gab es für den Beklagten keine Verpflichtung, das zuviel ausgezahlte Geld zurückzuzahlen. (Aktenzeichen 3 U 270/07)
