Gebäudeversicherung: Späte Schadensmeldung-Keine Zahlung
1. Mai 2009 von Jutta
Wird einem Gebäudeversicherer ein erheblicher Sturmschaden erst zehn Monate nach Eintritt des Schadens gemeldet, so muss er im Normalfall nicht mehr zahlen. Auch wenn der Versicherte irrtümlich einem anderen Versicherer die Zerstörung gemeldet hat, gilt die Leistungsfreiheit.
Und das war passiert: Die Klägerin hatte ihren Bauernhof versichern lassen. Der Vertrag deckte auch Sturmschäden ab. In der Nacht vom 27. auf den 28. Juli im Jahr 2005 gab es einen starken Gewittersturm, der ein Nebengebäude des Hofes in Mitleidenschaft zog. Der Regen tat ein Übriges, so dass an dem Gebäude Schäden von über 90.000 Euro zu beklagen waren. Am 28. Juli 2005 machte die Klägerin den Schaden telefonisch ihrem Versicherer bekannt. Sie irrte sich aber dahingehend, dass bei diesem Versicherer zwar das Hauptgebäude, nicht aber das Nebengebäude versichert war. Weil keine weiteren Ansprüche geltend gemacht wurden, nahm der Versicherer des Hauptgebäudes an, die Sache habe sich erledigt. Doch das beschädigte Nebengebäude war bei einer ganz anderen Versicherung versichert.
Nach zehn Monaten Zahlung abgelehnt
Dieser Versicherer wurde aber erst am 05. Mai 2006 von dem Schaden in Kenntnis gesetzt. Der Makler der Klägerin erklärte, dass die Versicherte den Schaden fälschlicherweise beim Versicherer des Hauptgebäudes gemeldet habe. Die korrekte Anzeige erfolge erst jetzt, weil die Frau längere Zeit krank gewesen sei. Doch der Versicherer verweigerte die Zahlung, und zwar vorrangig wegen der Verletzung der Anzeigepflicht. Die wollte die Schadensregulierung vor Gericht erstreiten, doch die Richter am Landgericht Köln wiesen ihre Klage ab.
Pflicht zur Anzeige nicht beachtet
Ein Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seinem Versicherer einen Schaden sofort zur Kenntnis zu bringen. Sofort bedeutet kann noch innerhalb von drei Tagen sein, nicht aber erst nach zehn Monaten. Mit einer solchen Verzögerung sind die Schadensgründe sehr viel schwerer aufzuklären als bei einer sofortigen Meldung. Auch der Irrtum der Klägerin bezüglich des falschen Versicherers ist nicht zu entschuldigen. Bei einem so gravierenden Schaden sei die Versicherungsnehmerin verpflichtet gewesen, in ihren Versicherungsunterlagen nachzusehen, bei welcher Versicherung das beschädigte Gebäude nun versichert ist. Doch das hatte sie nicht getan, obwohl ihr Versicherungsmakler ihr eigens einen Ordner mit ihren Versicherungsunterlagen gegeben hatte.
Einfach Abwarten zahlt sich nicht aus
Das Gericht verübelte der Klägerin weiterhin, dass sie überhaupt nicht reagiert hatte. Sie unternahm selbst dann nichts, als der Versicherer des Hauptgebäudes keine Reaktionen zeigte. Sie hätte nachfragen müssen, doch sie wartete einfach nur mehrere Monate ab. Die Richter hielten das für sehr schlechtes Verhalten, das einem guten Versicherungsnehmer nicht entspricht. Der Versicherer muss den Sturmschaden auch deshalb nicht zahlen. (Aktenzeichen 20 O 1/08)
