Grobe Fahrlässigkeit kein Grund für Leistungsverweigerung
9. Mai 2009 von Jutta
Bei den meisten Versicherungen galt bisher: Bei grober Fahrlässigkeit musste ein Versicherer nicht zahlen. Doch das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ändert das. Sei dem 01. Januar diesen Jahres wird das neue Gesetz auch auf Altverträge angewandt.
Ein Versicherer kann sich nun nicht mehr einfach mit der Begründung der groben Fahrlässigkeit seiner Leistungspflicht entziehen. Denn nach dem neuen VVG soll sich die Höhe der Leistung nach dem Umfang des Verschuldens richten. Bei Teil- und Vollkaskoverträgen, die nach dem 01. Januar 2008 abgeschlossen wurden, wurde die Schadensregulierung bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr völlig abgelehnt. Bisher habe sich die Anzahl der Klagen und Prozesse durch das neue Gesetz noch nicht wesentlich erhöht, meint der ADAC-Fachmann für Verkehrsrecht Jost Kärger. Doch wenn das Gesetz nun auch für die alten Verträge gelten wird, könnte das durchaus anders werden.
Beispiele
Was ist eigentlich grobe Fahrlässigkeit? Ein Autofahrer, der eine rote Ampel übersieht oder einen Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht, handelt grob fahrlässig. Gefährliche Unaufmerksamkeit beim Suchen eines gefallenen Gegenstandes im Auto ist grob fahrlässig. Unter solchen Umständen musste der Versicherer bisher keine Leistung erbringen, doch nach dem neuen Gesetz wird hier eine anteilige Summe ausgezahlt werden. Zumindest ein Teil des Schadens wird ersetzt werden.
Festgelegte Anteile gibt es noch nicht
Die Höhe der Anteile und in welchen Fällen welche Quoten zur Anwendung kommen, das hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Das wird im Einzelfall verhandelt werden, entweder mit dem Versicherer oder vor Gericht. Es gibt Lösungsansätze für Musterquoten, die von allen Beteiligten – Anwälten und Gerichten, Versicherern und Kunden - erarbeitet werden sollen. Probleme könnte dabei das Kartellrecht machen. Doch eines scheint schon jetzt ganz klar zu sein: Wer absichtlich, bewusst und gewollt einen Schaden verursacht, der wird nach wie vor ohne Geld dastehen.
Gesetz betrifft viele
Es ist offensichtlich, dass die Gesetzesänderung vor allem Auswirkungen auf die Kfz-Versicherer hat. Doch auch bei anderen Versicherungen, beispielsweise bei der Haftpflichtversicherung oder der Absicherung des Hausrates, wird der Versicherer zumindest anteilig zahlen müssen, auch wenn ein Versicherungsnehmer einen Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
