Urteil: Wasser am Startblock muss tief genug sein
26. Mai 2009 von Jutta
Wenn ein Schwimmbadbesucher eine Vorrichtung zum Springen benutzt, kann er erwarten, dass das Wasser tief genug für einen Sprung ist. Wenn das nicht zutrifft und der Nutzer verletzt sich, stehen ihm Schmerzensgeld und Schadenersatz zu.
Der Fall: Ein 14jähriger Junge befand sich mit seiner Mutter auf einer Reise im Ausland. Ihr Hotel hatten sie über einen Reiseveranstalter gebucht. Am zweiten Reisetag ging der Junge in das Schwimmbad, das zum Hotel gehörte. Von einem Starblock aus sprang er mit einem Kopfsprung ins Wasser. In deutschen Schwimmbädern ist es Vorschrift, dass der Bereich am Startblock mindestens 1,80 m Wassertiefe haben muss. Doch in dem Hotelschwimmbad war das Wasser dort nur 1,40 m tief. Der Junge stieß daher mit dem Kopf auf den Boden und erlitt schwere Verletzungen.
Veranstalter versuchte Rechtfertigung
Bei dem nachfolgenden Prozess vor dem Oberlandesgericht Köln hob der Reiseveranstalter auf ein Hinweisschild ab, das sich unterhalb des Startblocks befunden hatte. Darauf sei die Wassertiefe verzeichnet gewesen. Drei Meter entfernt habe sich außerdem an der Seitenwand des Schwimmbeckens ein Piktogramm befunden, das ein Verbot von Kopfsprüngen verdeutlicht habe.
Sorgfaltspflicht des Reiseveranstalters
Doch das Gericht konnte diese Maßnahmen nicht als ausreichend ansehen. Der Reiseveranstalter konnte sich so nicht von seiner Haftungspflicht zurückziehen. Er muss für einen von ihm betreuten Reisenden die Gefahren abwehren, mit denen er nicht unbedingt rechnen muss und die er deshalb auch nicht wissentlich hingenommen hat. Tut er das nicht, hat er seine Pflichten dem Reisenden gegenüber nicht wahrgenommen. Für die Benutzung eines Schwimmbades bedeutet das den nötigen Schutz der Benutzer vor Gefahren, die nicht unter die normalen Risiken einer Schwimmbadbenutzung fallen und nicht sofort erkennbar sind.
Der Zweck des Startblocks
Es ist die normale Bestimmung eines Startblockes, dass er zum Springen benutzt wird. Sei es nun ein Fuß- oder ein Kopfsprung, die Wassertiefe muss für solche Sprünge in jedem Fall ausreichen. Der Benutzer darf natürlich annehmen, dass die Tiefe in dem Bereich eines Startblockes für alle Arten von Sprüngen ausreichend ist. Auch der Hinweis des Reiseveranstalters auf die Abnahme der Anlage durch die Behörden vor Ort kann keine Entlastung bringen. An der Verantwortung des Veranstalters ändern auch die Warnschilder nichts, die zudem so angebracht waren, dass ein Benutzer des Startblockes sie nicht unbedingt sehen musste. Der Reiseveranstalter wurde zu Schadenersatz und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. (Aktenzeichen 16 U 71/08)
