Lebensversicherung vom Partner unterliegt der Erbschaftssteuer
12. Jun 2009 von Jutta
Das Hessische Finanzgericht hatte über die Auszahlung der Lebensversicherung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu urteilen. Der Partner muss Erbschaftssteuer zahlen, wenn der verstorbene Partner die Prämien zu der Lebensversicherung aus dem eigenen Vermögen beglichen hat.
Eine Frau hatte über 20 Jahre lang mit ihrem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Die Lebenspartner hatten einen gemeinsamen Haushalt mit einer ebenfalls gemeinsamen Kasse für den alltäglichen Bedarf. Die Frau hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen und ihren langjährigen Partner als Bezugsberechtigen in die Versicherungspolice eintragen lassen. Als die Frau nun verstorben war, wurde dem hinterbliebenen Partner die Versicherungssumme ausgezahlt. Das Finanzamt stufte den Betrag als steuerpflichtigen Erwerb ein und erhob vom Lebensgefährten der Verstorbenen entsprechende Erbschaftssteuer.
Ungleiche Belastungen beim Lebensunterhalt
Der Mann empfand das als ungerechtfertigtes Vorgehen und zog vor Gericht. Er begründete seine Klage so: Seine verstorbene Lebensgefährtin hätte die Beiträge zur Lebensversicherung nur aufbringen können, weil er in höherem Maß zum Lebensunterhalt beigetragen hätte. Er habe auf Grund seines höheren Einkommens zwei Drittel der Kosten für den täglichen Lebensbedarf übernommen. Die Kosten für gemeinsame Versicherungen wie Haftpflicht- und Hausratversicherung und die Aufwendungen für das Auto habe er allein getragen. Aus diesen Gründen verneinte der Mann, dass es sich bei der Auszahlung der Lebensversicherung um eine Bereicherung handele. Deshalb sei es nicht richtig, wenn er für dieses Geld Erbschaftssteuer zahlen solle.
Versicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen
Das Gericht aber sah den Fall anders. Der Bezugsberechtigter habe die Versicherungsauszahlung als Zuwendung bekommen, deren Aufbau seine Lebenspartnerin aus ihren eigenen Mitteln bezahlt hatte. Deshalb sei ihr Vermögen geschmälert worden, was im Gegenzug für ihren Lebenspartner aber eine Bereicherung darstelle. Auch wollten die Richter die Zahlung aus der Lebensversicherung nicht als Gegenleistung oder Ausgleich für die höheren Kosten des Mannes sehen. Die Verstorbene sei immer in der Lage gewesen, die Versicherungsbeiträge aus ihrem Vermögen zu zahlen. Zudem war sie in dieser Beziehung auch nicht von ihrem Partner abhängig. Die Erbschaftssteuer muss gezahlt werden. (Aktenzeichen 1 K 2778/07)
