Wer den Sturmschaden hat, den bezahlt die Versicherung
20. Jun 2009 von Jutta
Der Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung muss das Dach seines Hauses nicht regelmäßig von einem Fachmann kontrollieren lassen. Es gibt auch keine Verpflichtung, Ziegel oder Schindeln in festgesetzten Abständen als Vorsorgemaßnahme austauschen zu lassen.
Wenn es dann einen Sturmschaden gibt, kann der Gebäudeversicherer nicht ohne weiteres die Leistungen verweigern. Das ist nur dann möglich, wenn er dem Versicherten nachweisen kann, dass der mit Vorsatz oder in grob fahrlässiger Weise sein schadhaftes Dach ignoriert habe. Das hatte auch für den Kläger in diesem Fall Bedeutung, der ein Einfamilienhaus bei dem Versicherer abgesichert hatte. Sturmschäden waren im Versicherungsvertrag eingeschlossen. Ein heftiger Sturm verursachte nun eine erhebliche Zerstörung. Die vorderen Dachschindeln des versicherten Hauses wurden abgerissen, so dass ein Schaden von über 17.000 Euro entstand.
Keine Zahlung bei Vorschädigung
Der Versicherer verweigerte die Schadensregulierung. Er hatte einen Sachverständigen beauftragt, der festgestellt hatte, dass das Dach bereits vor dem Sturm sanierungsbedürftig gewesen sei. In den Versicherungsbedingungen war festgehalten, dass das Gebäude immer in ordentlichem Zustand zu halten sei. Weil vorhandene Mängel aber nicht beseitigt wurden, sah der Versicherer keinen Grund, die Kosten für das abgedeckte Dach zu übernehmen. Der Versicherte wollte das vor Gericht geklärt haben. Er machte dort geltend, dass er sein Dach immer kontrolliert habe, doch seien ihm keine Schäden aufgefallen. Deshalb müsse die Gebäudeversicherung für den Schaden aufkommen.
Kündigung bei Vernachlässigung von Pflichten
In der ersten Instanz hatte er keinen Erfolg, doch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz konnte er einen Teilerfolg verbuchen. Die Richter in Koblenz waren der Meinung, dass die Altersschäden des Daches zwar zu dem Schaden beigeträgen hätten, aber das könne die Versicherungsleistung nicht völlig ausschließen. Es sei auch richtig, dass der Versicherungsnehmer eine Verpflichtung zur Instandhaltung habe. Doch wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird, so kann der Versicherer nur eines tun: Er muss den Vertrag kündigen. Die Leistung kann er nur dann verweigern, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Gekündigt hat der Versicherer nicht, und er kann deshalb auch nicht die Verletzung der Instandhaltungspflicht zum Thema machen.
Reparaturkosten müssen ersetzt werden
Das Gericht verneinte aber sowohl das vorsätzliche oder grob fahrlässige Ignorieren der Schäden am Dach. Regelmäßige Kontrolle durch Fachleute oder der Austausch der Ziegel wäre nur dann nötig gewesen, wenn der Kläger gemerkt hätte, dass sein Dach in keinem guten Zustand war. Das aber war nicht nachzuweisen. Doch den Anspruch auf die gesamten Kosten billigten die Koblenzer Richter dem Kläger nicht zu. Der hatte gleich das Dach komplett sanieren lassen. Einen Anspruch hat er nach Ansicht des Gerichtes nur auf die Kosten, die für die Sturmschäden angefallen waren. Diese Kosten muss der Versicherer erstatten. (Aktenzeichen 10 U 1018/08)
