Motorradraub bei Probefahrt: Ursache grobe Fahrlässigkeit
10. Jul 2009 von Jutta
Wer sein Motorrad verkaufen will, der muss bei einer Probefahrt Vorsicht walten lassen. Überlässt er einem Interessenten das Motorrad ohne jedwede Absicherung, so wird er keine Entschädigung erhalten, wenn der Käufer eigentlich keiner ist und einfach nicht zurückkommt.
Folgender Fall wurde vor dem Landgericht Coburg verhandelt: Der Kläger wollte sein Motorrad verkaufen. Ein ihm unbekannter Mann stellte sich als möglicher Käufer vor. Er wollte durch eine Probefahrt das Motorrad begutachten, was ihm der Kläger auch ohne weiteres erlaubte. Er ließ sich weder den Personalausweis noch den Führerschein zeigen und verzichtete auch auf die Hinterlegung von Sicherheiten. Der vermeintliche Kaufinteressent überlegte offensichtlich nicht lange und verschwand mitsamt dem Motorrad. Um das Maß voll zu machen, schickte er dem Geprellten eine SMS. Darin bestätigte der Dieb, dass er das Motorrad gestohlen habe.
Kein Schadensersatz
Doch damit war die Pechsträhne des Klägers nicht beendet. Sein Teilkaskoversicherer lehnte die Übernahme des entstandenen Schadens in Höhe von 8.000 Euro ab. Er begründete seine Weigerung damit, dass der Versicherte einem Trickdiebstahl zum Opfer gefallen sei, der nicht unter den Versicherungsschutz falle. Weiter unterstellte er dem Kläger grobe Fahrlässigkeit. Das Landgericht in Coburg konnte dieser Ansicht nur beipflichten und lehnte die Klage des Mannes als nicht begründet ab.
Grobe Fahrlässigkeit festgestellt
Es sei allgemein bekannt, meinten die Richter, dass bei Probefahrten Betrügereien und Trickdiebstähle an der Tagesordnung sind. Vor Beginn einer Probefahrt nicht einmal die Personalien festzustellen, ist vor allem auf diesem Hintergrund grob fahrlässig. Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherer in einem solchen Fall das Recht, die Leistung komplett zu verweigern. Die Erörterung, ob hier ein Trickdiebstahl vorlag und die Versicherung auch deshalb hätte nicht zahlen müssen, fand nicht statt. Die grobe Fahrlässigkeit reichte für eine Klageabweisung aus. (Aktenzeichen 13 O 717/08)
Ähnlicher Fall – Besseres Ergebnis
Im Juli des vergangenen Jahres wurde vor dem Oberlandesgericht Köln ein ähnlicher Fall verhandelt. Auch hier wurde ein Motorrad bei der Probefahrt gestohlen, und auch hier war der Motorradbesitzer zu vertrauensselig und überprüfte weder Ausweis noch Führerschein. Doch der Kaskoversicherer wurde zum Ausgleich des Schadens verurteilt. Es gab allerdings einen Unterschied zum vorigen Fall, denn der Dieb hatte dem Verkäufer als Sicherheit sein eigenes Motorrad zur Verfügung gestellt. Der Verkäufer konnte zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das Fahrzeug einen bestimmten Wert habe. Weiter glaubte er, über das Kennzeichen den Fahrzeughalter ermitteln zu können. Dass beides nicht zutraf, konnte er nicht wissen. Deshalb konnte man ihm keine grobe Fahrlässigkeit nachweisen. (Aktenzeichen 9 U 188/07)
