Altes Auto und neuer Tacho - Vorsatz führt zu Leistungsfreiheit
24. Jul 2009 von Jutta
Differieren die Angaben eines Versicherten über die Fahrleistung seines Fahrzeuges um mehr als 10 Prozent von der wirklichen Leistung, dann muss der Kaskoversicherer bei einem Schaden keine Kosten übernehmen. Auch unrichtige Informationen zum Kaufpreis oder über Schäden können den Versicherer von der Leistungspflicht befreien.
Im Juni 2007 kaufte der Kläger bei einem Gebrauchtwagenhandel einen BMW für 33.000 Euro. Er schloss für dieses Fahrzeug eine Kaskoversicherung ab. Als er den Wagen kaufte, hatte der laut Tacho 181.500 km zurückgelegt. Gleich nach dem Kauf baute der Mann einen neuen Kilometerzähler mit einem sehr viel geringeren Kilometerstand ein. Der Kläger gab an, dass das Auto zwei Monate nach dem Kauf aufgebrochen wurde. Gestohlen wurde ein Autotelefon und das installierte Navigationssystem. Der Versicherer stellte über einen Gutachter eine Schadenssumme von 6.000 Euro fest, die der Mann nun nach Abzug der Selbstbeteiligung von seiner Versicherung verlangte.
Irrtümer, Widersprüche und falsche Auskünfte
Doch bei Eingang der Schadensanzeige stellten sich Widersprüche und Merkwürdigkeiten heraus. So gab der Kläger den Tachostand mit 59.500 km an. Auch der Kaufpreis stimmte nicht mit den Tatsachen überein, denn der wurde auf 36.000 Euro beziffert. Auch die Frage nach früheren Diebstählen beantwortete er nicht wahrheitsgemäß. Der Versicherer machte deshalb “vorsätzliche Obliegenheitsverletzung” geltend und verweigerte die Zahlung. Doch der Autobesitzer klagte vor dem Landgericht Dortmund und begründete seine Klage damit, dass seine falschen Angaben vollkommen irrelevant für die Feststellung der Höhe des Schadens gewesen seien. Es habe sich nicht um einen Totalschaden, sondern nur um die Notwendigkeit einer Reparatur gehandelt. Auch die Einlassung des Klägers, dass er beim Ausfüllen der Schadensanzeige von einer Nachtschicht gekommen und deshalb in seiner Konzentration beeinträchtigt gewesen sei, stieß bei den Richtern auf taube Ohren.
Leistungsfreiheit durch Fehlverhalten
Wenn die Angaben zum Tachometerstand mehr als zehn Prozent von der realen Laufleistung abweichen, dann geht das in hohem Maß gegen die Interessen des Kaskoversicherers. Es sei völlig klar, meinte das Gericht, dass eine so massive Differenz der Kilometerleistung sich in erheblichem Maße auf die Ermittlung des Fahrzeugwertes auswirkt. Auch unrichtige Angaben zum Kaufpreis oder frühere Schäden sind eine Verletzung der Aufklärungspflichten eines Versicherungsnehmers. Ein solches Verhalten berechtigt den Versicherer, die versicherten Leistungen zu verweigern.
Vorsatz festgestellt
Das Gericht ging von vorsätzlichem Handeln des Klägers aus. Die großen Differenzen zwischen den Angaben des Versicherten und den real existierenden Verhältnissen waren anders nicht zu erklären. Erschwerend kam hinzu, dass der Mann über die Folgen von unrichtigen Angaben unterrichtet wurde. Das Gericht konnte der Ansicht nicht folgen, dass hier ein Fehler vorlag, der einem ansonsten aufrechten Versicherungsnehmer schon mal passieren kann. Genau so wie der Versicherer hatte auch das Gericht kein Verständnis für die angebliche “Lappalie” und wies die Klage ab. (Aktenzeichen 22 O 71/08)
