Offene Autotür: Geteilte Gefahr - Geteilte Verantwortung
5. Nov 2009 von Jutta
Bei den zum Teil schweren Unfällen, die beim Ein- oder Aussteigen aus einem Auto passieren, gibt es immer wieder Streit um die Verantwortlichkeiten. Der “Beweis des ersten Anscheins” spricht zunächst gegen den Ein- oder Aussteigenden.
Doch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom Oktober 2009 verdeutlicht, dass auch eine Aufteilung der Verantwortung möglich ist, je nach Lage der Dinge. In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger sein Auto in einer zwei Meter breiten Parkbucht abgestellt. Er hatte die hintere linke Tür leicht geöffnet, weil er sein Kind auf dem linken Rücksitz von den Gurten befreien musste. Ein Lastkraftwagen mit Anhänger fuhr an der Parkbucht vorbei. Der Fahrer des LKW hatte nachweislich einen Sicherheitsabstand von 95 cm eingehalten. Doch inzwischen stand die Wagentür weit offen. Der Grund dafür konnte nicht ermittelt werden. Der LKW stieß gegen die geöffnete Wagentür. Glücklicherweise wurde niemand in Mitleidenschaft gezogen. Doch der Autofahrer war der Meinung, der LKW-Fahrer sei nicht auf die Situation eingestellt gewesen. Wenn er angemessen auf die offene Wagentür reagiert hätte, wäre der Unfall nicht passiert. Also verlangte er von der Versicherung des LKW-Fahrers Schadenersatz.
LKW-Fahrer unaufmerksam
Der wollte aber nicht zahlen. Das Landgericht München teilte die Verantwortung für den Schaden auf. Die Versicherung des LKW-Fahrers solle nur die Hälfte des Schadens zahlen, da sich beide Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten hätten. Der Autofahrer ging in Revision, doch auch der Bundesgerichtshof hielt die Aufteilung der Schadenskosten für richtig. Die Begründung: Der LKW-Fahrer hätte die leicht geöffnete Tür des PKW erkennen und auch damit rechnen müssen, dass die Wagentür weiter aufgeht. Schließlich stand eine Person in der Nähe der Tür, und der Luftzug des LKW hätte die Tür auch weiter öffnen können. Der Sicherheitsabstand von rund 95 cm sei in dieser Situation zu klein gewesen. Der LKW-Fahrer hätte ausweichen oder auch anhalten müssen.
Kläger trifft Mitschuld
Doch auch der Kläger hat sich nach Ansicht des Gerichtes falsch verhalten. Der ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO, §14 Absatz1) verpflichtet, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Er hätte den Lastwagen sehen und hören können und deshalb die Türe sichern müssen, damit sie nicht weiter aufgeht. Der Kläger hatte eingewandt, dass es in der StVO nur um das überraschende und nicht vorhersehbare Öffnen einer Fahrzeugtür geht. Das Gericht aber hielt entgegen: “Das Gesetz stellt nicht auf das überraschende Öffnen einer Fahrzeugtür ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen als solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erheblichen Gefahren verbunden sein kann.” Das Gericht hat deshalb alle Umstände des Vorfalls berücksichtigt und ebenfalls die Teilung der Kosten für angemessen gehalten. Allgemein gesehen ist die Frage eines Sicherheitsabstandes beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen nicht endgültig geklärt. (Aktenzeichen VI ZR 316/08)
