Parken vor der Schwingtür - Kein Anspruch auf Schadenersatz
21. Jan 2010 von Jutta
Die Verantwortlichen eines Supermarktes müssen die Kunden nicht vor einer Schwingtür beziehungsweise vor den Gefahren warnen, die von ihr ausgehen können. Wenn durch diese Tür ein Unfall passiert, hat der so Benachteiligte die Folgen selber zu tragen.
Das Amtsgericht München musste im vergangenen Jahr über folgenden Fall entscheiden: Eine Autofahrerin hatte im Januar 2009 den sehr teuren Wagen ihres Ehemannes direkt bei einem Supermarkt geparkt. Der ausgewählte Platz lag im Bereich der Schwingtür. Sie bemerkte zwar nach einiger Zeit die schlechte Wahl ihres Parkplatzes, doch da hatte das Unheil schon seinen Lauf genommen. Sie wollte das Fahrzeug nach hinten fahren und an einer weniger exponierten Stelle parken, doch in diesem Moment ging die Schwingtür auf und beschädigte mit ziemlicher Wucht einen Kotflügel des Autos.
Bedrohliche Schwingtür
Der Halter des Fahrzeuges zog gegen den Supermarkt vor Gericht. Er verlangte von dem Geschäft die Zahlung von Schadenersatz. Die Verantwortlichen wären ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nicht nachgekommen. Der Betreiber des Supermarktes hätte nach Ansicht des Klägers mit Schildern auf die Gefahr hinweisen müssen, die von der Schwingtür ausgehe. Diese Tür öffne sich sehr schnell und ohne Warnung nach außen.
Türen keine Besonderheit
Das Münchner Amtsgericht konnte aber diese Begründungen nicht akzeptieren. Die zuständige Richterin wies die Klage zurück. Es ist inzwischen sehr oft ganz normaler Alltag, wenn Geschäfte, Supermärkte oder auch Einkaufszentren automatische Türen haben. Auf diese Weise können die Kunden leichter mit einem Einkaufswagen den Eingang passieren. Doch eine besondere Warnung davor, dass die Tür plötzlich aufschwingen könnte, konnte das Gericht nicht als notwendig ansehen. Es ist auch im Normalfall ohne weiteres sofort erkennbar, dass es sich um eine Schwingtür handelt. Es dürfte auch allgemein bekannt sein, dass solche Türen nach außen aufgehen. Das ist auch nötig, sollte beispielsweise eine Panik ausbrechen.
Verantwortung beim Fahrer
Die Situation stellte sich für das Gericht folgendermaßen dar: Vor der Schwingtür gab es keine ausgewiesenen Parkplätze. Auch hätten andere Kunden des Supermarkts die Tür nicht mehr benutzen können, wäre das Auto dort abgestellt worden. Die Fahrerin hätte einfach nicht bis unmittelbar vor die fragliche Schwingtür fahren dürfen. Es handelte sich zwar nicht um den Haupteingang zum Supermarkt, sondern einen Nebeneingang. Doch die Verantwortlichen für diesen Supermarkt mussten nicht mit einem derartigen Mangel an Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme rechnen. Schon deshalb bestand überhaupt keine Veranlassung, vor der fraglichen Schwingtür zu warnen. (Aktenzeichen 281 C 16247/09)
