Passiert einem Firmenmitarbeiter ein Unfall, weil sein Unternehmen in gravierender Weise geltende Sicherheitsvorschriften missachtet hat, so besteht für das Unternehmen trotzdem keinerlei Verpflichtung zu Zahlungen von Schmerzensgeld. So ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hessen vom August des vergangenen Jahres.
Das war geschehen: Auf dem Firmengelände eines Unternehmens der Automobilbranche stand ein Gebäude, das zweifach genutzt wurde. Einmal waren dort Büroräume untergebracht, zum anderen befand sich dort ein Ersatzteillager. In einem Raum musste man über Gitterroste gehen. Unter diesem Fußboden war ein Raum, in dem Reifen gelagert wurden. Die Mitarbeiter ließen die schweren Reifen zunächst über eine Treppe nach unten rollen. Der Chef duldete aber diese Vorgehensweise nicht, so dass die Mitarbeiter sich anders helfen mussten. Sie nahmen einen der Gitterroste weg und ließen die Reifen durch das Loch im Fußboden herunterfallen.
Unfall durch Nachlässigkeit
Der Kläger musste nun zusammen mit einem Kollegen durch den Raum gehen, um in einen der Büroräume zu gelangen. Dabei stürzte er durch die Öffnung und verletzte sich schwer. Er musste wegen dieses Unfalls öfter operiert werden und zahlreiche Nachbehandlungen über sich ergehen lassen. Der Automobilverkäufer verlangte von seinem Chef nun Schmerzensgeld. Doch das lehnte der Firmenchef ab. Er habe den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, und deshalb werde er kein Schmerzensgeld zahlen. Der Verkäufer wollte seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen, doch auch die hessischen Richter wollten ihm nur Schadenersatz für seine zerrissne Kleidung zugestehen.
Ohne Vorsatz kein Geld
Dem Kläger steht kein Schmerzensgeld zu, denn nach dem Sozialgesetzbuch VII muss ein Arbeitgeber nur dann bei Personenschäden haften, wenn ihm Vorsatz nachgewiesen werden kann. Doch den konnte das Gericht nicht erkennen. Es ist zwar zu akzeptieren, dass die Mitarbeiter durch die Entfernung des Gitterrostes gegen Vorschriften zur Unfallverhütung verstoßen haben. Aber das allein kann keine vorsätzliche Verletzung des Klägers begründen.
Keine Absicht
Vorsatz in diesem Fall hätte bedeutet, dass die Kollegen des Verkäufers keine Warnung vor dem Loch um Fußboden ausgesprochen hätten, weil sie ihn absichtlich verletzen wollten. Doch das musste das Gericht verneinen. Die Klage wurde also abgewiesen, auch die Revision wurde nicht zugelassen. (Aktenzeichen 2 Sa 579/09)
