Falle Navigationsgerät: Bei Unfall muss gezahlt werden
5. Feb 2010 von Jutta
Wenn der Mieter eines Leihwagens während der Fahrt ein Navigationsgerät betätigt, so kommt das grober Fahrlässigkeit gleich. Geschieht durch die Fahrlässigkeit ein Unfall, so muss der Mieter des Wagens dem Vermieter den Schaden am Leihwagen ersetzen, wenn das so im Mietvertrag vereinbart war.
Das Landgericht Potsdam hatte im Juni des vergangenen Jahres folgenden Fall zu verhandeln: Ein Leihwagenunternehmen hatte einer Frau ein Auto der gehobenen Mittelklasse vermietet, das auch mit einem Navigationsgerät ausgerüstet war. Während einer Fahrt auf der Autobahn glaubte die Fahrerin, sie habe eine Autoraststätte verpasst. Sie wollte deshalb das Navigationsgerät betätigen. Aus diesem Grund hatte sie wohl das Verkehrsgeschehen vor ihr nicht mehr aufmerksam im Blick, so dass sie auf ein Auto auffuhr. Es entstand ein Schaden an dem gemieteten Auto von über 5.000 Euro. Die Firma warf der Frau grobe Fahrlässigkeit vor. Im Mietvertrag war festgelegt, dass Schäden durch grobe Fahrlässigkeit vom Mieter zu tragen sind.
Grobe Fahrlässigkeit festgestellt
Da die Fahrerin das nicht einsehen wollte, musste das Gericht den Sachverhalt klären. Die Frau erklärte den Richtern, sie habe die Raststätte unbedingt anfahren müssen, weil sie dringend eine Toilette benötigt hätte. Sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Sicherlich sei sie einen Augenblick lang ganz aufmerksam gewesen, doch habe sie nicht grob fahrlässig gehandelt. Das Gericht schätzte die Situation aber anders ein. Es ist als grobe Fahrlässigkeit zu bezeichnen, wenn ein Autofahrer das Geschehen auf der Fahrbahn nicht mehr aufmerksam verfolgt und so einen Unfall herbeiführt. Vor allem gilt das, wenn der Unfall durch Tätigkeiten verursacht wurde, die nichts mit dem Autoverkehr und seinen Notwendigkeiten zu tun haben.
Ablenkung unerwünscht
In allen Gebrauchsanleitungen von Navigationsgeräten ist zu lesen, dass Eingaben für ein Navigationsgerät nur dann gemacht werden dürfen, wenn das Fahrzeug nicht in Bewegung ist. So empfiehlt es auch der ADAC. Während einer Fahrt dürfen nur Informationen abgerufen werden, die zuvor gespeichert wurden. Die Begründung des Gerichtes: Wenn auch Einbau und Nutzung eines Navigationsgerätes grundsätzlich erlaubt sind, so heißt das noch nicht, dass ein solches Gerät immer und in jeder Situation genutzt werden darf. Auch die Benutzung eines Zigarettenanzünders oder das Autoradio dürfen den Fahrer nicht so sehr ablenken, dass er nicht mehr auf den Verkehr achten kann.
Schaden muss gezahlt werden
In einem fahrenden Auto darf der Fahrer nur Tätigkeiten ausführen, die ihn nicht vom Geschehen auf der Straße ablenken. Die Beklagte hat diesen Grundsatz verletzt. Deshalb muss sie den gesamten Schaden an dem Leihauto zahlen. Die Schäden an dem Fahrzeug, auf das sie aufgefahren ist, muss die Haftpflichtversicherung des Autoverleihers tragen. Die Fahrerin muss für diese Schäden nicht aufkommen. (Aktenzeichen 6 O 32/09)
