Viele Paare, die keine Kinder bekommen können, entschließen sich die für die Möglichkeiten einer künstlichen Befruchtung. Die Kosten der Diagnose einer Untersuchung einer Fruchtbarkeitseinschränkung werden von der privaten Krankenversicherung (PKV) übernommen, wenn Sie entsprechend versichert sind. Eine weitere Kostenübernahme basiert dann auf der vertraglichen Regelung mit Ihrer Krankenversicherung.
Arten der künstlichen Befruchtung
Im Grunde unterscheidet man 2 Arten der künstlichen Befruchtung. Es gibt zum einen die Befruchtung innerhalb des Körpers und zum anderen die außerhalb. Es gibt verschiedene Möglichkeiten einer Kinderwunschbehandlung. Zum einen gibt es die hormonelle Eierstockstimulation, die dazu dient, befruchtungsfähige Eizellen zu erhalten und mithilfe einer Befruchtung im Reagenzglas, oder einer Indizierung des Spermiums zu Befruchten. Bis zu drei Embryonen werden dann in die Gebärmutterhöhle zurückgegeben, dies erhöht die Chance auf eine Schwangerschaft.
Anders hingegen ist es beim Mann. Ist er zeugungsunfähig, wird dann meist eine sogenannte MESA (microchirogische epididymale Spermienaspiration) vorgeschlagen. Dabei wird ein befruchtungsfähiges Spermium aus dem Nebenhoden gewonnen. Die aus dem Nebenhoden gewonnenen Samenzellen können dann für eine Mikroinjektion (ICSI) verwendet werden. Beide Verfahren erfordern allerdings kurze operative Eingriffe. Bei einer Befruchtung außerhalb des Körpers kommt es meist zu einer Aufbewahrung von Samen- beziehungsweise Eizellen, die dann eingefroren und einige Monate bis mehrere Jahre gelagert werden bis zu ihrer Verwendung.
Kinderwunschbehandlung nicht zwingend kostenfrei
Da eine solche Kinderwunschbehandlung keine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt, beziehungsweise hierbei nicht auf Besserung, Linderung oder Heilung abzielt, hat nun das Landesgericht München einen Beschluss gefasst. Unter dem Aktenzeichen 25 O 2076/09 ist festgelegt worden, dass die private Krankenversicherung nicht die Kosten einer künstlichen Befruchtung übernehmen muss. Da der Versicherte keine körperliche Beteiligung an der Behandlung hinnehmen muss, gilt dies auch nicht als Heilbehandlung und muss somit nicht erstattet werden.
Ursache des Urteils
Der Versicherte, der geklagt hatte, war nicht in der Lage Kinder zu zeugen und wollte eine solche künstliche Befruchtung als Lösung nutzen. Die Begründung des Gerichts lautete, dass der Mann nicht Vater des Kindes werden würde, da es sich um eine Insemination durch Fremdsamen handelt. Durch eine Kinderwunschbehandlung kann seine körperliche Fehlfunktion nicht behandelt werden. Zudem kann das Kind, was biologisch gesehen nicht von ihm gezeugt, wurde nicht die Zeugungsunfähigkeit des Mannes ersetzten.
