Weiberfastnacht - Schlipse nur mit Erlaubnis abschneiden
11. Feb 2010 von Jutta
Auch wenn Weiberfastnacht ist, so muss ein Mann es nicht einfach hinnehmen, wenn ihm die Krawatte abgeschnitten wird. Nur wenn der Schlipsträger einwilligt, darf eine Karnevalistin den Schlips abschneiden. Das hat das Amtgericht Essen bereits im Jahr 1988 entschieden.
An Weiberfastnacht hatte der Kläger in einem Reisebüro zu tun, das sich in einem Einkaufszentrum befand. Es war ein sehr gepflegter Herr in Anzug und Krawatte, der das Reisebüro betrat. Die Beklagte ging sofort auf den Reisebürokunden zu und versuchte, seinen Schlips abzuschneiden. Dabei kann sie nicht auf die Idee, um Erlaubnis für ihre Aktion zu bitten. Die Krawatte wurde in einem derartigen Ausmaß beschädigt, dass sie völlig untragbar war. Das Dumme an der Sache war, dass der Kläger einen Geschäftstermin wahrnehmen musste. Mit seiner ruinierten Krawatte war das aber kaum möglich. Die Beklagte machte dem Herrn das Angebot, er könne sich sofort in dem Einkaufszentrum eine neue Krawatte kaufen. Doch der Mann lehnte das ab.
Weiberfastnacht – Schlips ab
Er zog gegen die Weiberfastnachtsaktion vor Gericht. Die beklagte Frau machte geltend, dass es schließlich an diesem Tag üblich sei, den Herren der Schöpfung die Schlipse abzuschneiden. Auch sei kein Zwang dabei gewesen, denn sie sei dem Herrn nicht körperlich überlegen gewesen. Schließlich hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, dass der Herr Widerspruch hätte einlegen können. Doch die Richter standen auf der Seite des geschädigten Mannes. Die Karnevalistin wurde zu Schadenersatz verurteilt, weil sie eine Eigentumsverletzung begangen hatte. Nur weil an diesem Tag das Abschneiden der Schlipse sozial akzeptiert ist, bleibt es ohne ausdrückliches Einverständnis trotzdem ein Unrecht.
Falsche Annahme
Auch sei das Handeln der Beklagten nicht gerechtfertigt gewesen. Eine Einwilligung des Klägers habe es nicht gegeben. Auch könne man keine mutmaßliche Zustimmung vorgeben. Das ist im Zivilrecht anders geregelt. Die mutmaßliche Zustimmung kann nur dann als Rechtfertigung gelten, wenn der Betroffene sein Einverständnis nicht selbst erklären kann. Doch das könne hier nicht angeführt werden. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die falsche Annahme einer Erlaubnis bewirkt weder die Rechtfertigung einer Handlung noch einen Schuldausschluss. Bereits leichte Fahrlässigkeit kann zur Feststellung einer Schuld führen.
Keine Mitschuld
Beim Kläger konnte das Gericht auch keine Mitschuld sehen, weil er an diesem Tag überhaupt eine Krawatte getragen hat. Es gebe sicherlich eine Tradition, den Herren an Altweiberfastnacht die Schlipse abzuschneiden. Doch zumindest für den Raum Essen gelte das nur für Arbeitskollegen, Freunde und Bekannte. Bei völlig Fremden sei das Vorgehen tatsächlich eher befremdlich.
