Hausratversicherung zahlt Schaden durch Raub aus dem Auto
22. Feb 2010 von Jutta
Wenn ein Autofahrer durch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zum Anhalten genötigt wird, damit der Fahrzeuglenker ihn dann in der Folge ausrauben kann, so ist das ein waschechter Raub. In einem solchen Fall kann man nicht von einem Trickdiebstahl reden.
Das Landgericht Ulm hatte im November 2009 folgenden Fall zu entscheiden: Im September 2008 war der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau im Urlaub auf Sizilien. Das Ehepaar hatte sich der größeren Beweglichkeit wegen einen Leihwagen genommen. Anlässlich eines Besuches in der Hauptstadt der sizilianischen Provinz Catania fuhr das Ehepaar durch eine enge Gasse der Stadt. Vor ihrem Auto fuhr ein Moped, das mit Fahrer und Beifahrer besetzt war. Der Fahrer des Mopeds hielt völlig unerwartet und grundlos an und verhinderte, dass der Kläger weiterfahren konnte. Der Beifahrer rannte plötzlich auf den Wagen zu, riss eine der hinteren Türen auf und stahl zwei Taschen, die auf dem Rücksitz lagen.
Versicherung verneint dreisten Raub
Es war nicht möglich, die Täter aufzuhalten oder sie wenigstens zu erkennen. Sie konnten mit der Beute entkommen. Der Mann setze seine Hausratversicherung von dem Vorfall in Kenntnis und wollte den entstandenen Schaden ersetzt haben. Doch der Hausratversicherer stufte den Zwischenfall völlig anders ein. Das sei ein Trickdiebstahl gewesen, keinesfalls ein Raub. Trickdiebstähle seien aber nicht versichert. Der Schaden von rund 2.700 Euro könne daher nicht ersetzt werden. Das Anhalten des Mopeds und der daraus resultierende Stop des Leihwagens sei keine Gewaltanwendung gewesen, sondern ein Überraschungsmanöver. Der Versicherte wollte das aber nicht hinnehmen und zog vor Gericht.
Gewaltanwendung
Doch die Ulmer Richter sahen den Sachverhalt anders. Gewalt ist der körperlich oder seelisch angewandte Zwang, um so tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Ein Kraftfahrer, der durch ein anhaltendes Fahrzeug an der Fortsetzung seiner Fahrt gehindert wird, erfährt eine gewaltsame Nötigung. Das haltende Fahrzeug stellt ein nicht zu überwindendes physisches Hindernis dar. Außerdem muss es einem Zusammenhang zwischen der Nötigung und dem Diebstahl geben. Dabei muss die ausgeübte Gewalt das Mittel sein, das den Diebstahl erst ermöglicht.
Gewalt und Vorsatz
Diesen Tatbestand sahen die Richter als erfüllt an. Weil ihm die Straße mit einem Hindernis versperrt wurde, konnte der Fahrer das Auto weder wegfahren noch konnte er fliehen. Erst so war es möglich, dass die Hausratgegenstände entwendet werden konnten. Auch sah das Gericht die subjektiven Voraussetzungen eines Raubes gegeben. Dafür ist der Vorsatz eines Diebstahls als auch der Vorsatz der Nötigung notwendig. Durch das Verhalten der Täter sah das Gericht diese Bedingungen als gegeben an. Der Hausratversicherer muss dem Ehepaar den gesamten Schaden ersetzen. (Aktenzeichen 1 S 129/09)
