Urteil zu grober Fahrlässigkeit bei Mietwagenvertrag
13. Mrz 2010 von Jutta
Das Oberlandesgericht Köln musste im Januar 2010 über die Rechtmäßigkeit einer Klausel befinden, die in einem Mietwagenvertrag stand. Sie befasste sich mit dem kompletten Leistungsausschluss in Fällen grober Fahrlässigkeit. Eine solche Klausel ist unwirksam.
Geklagt hatte eine Mietwagenfirma. Der Arbeitgeber des Beklagten hatte bei diesem Unternehmen einen Wagen gemietet. In dem Vertrag gab es eine Vereinbarung, nach der die Haftung für selbstverschuldete Unfälle ausgeschlossen wurde. Allerdings wurde für solche Ereignisse eine Selbstbeteiligung von 770 Euro für jeden Schadensfall festgesetzt. Wenn jedoch ein Unfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit zustande kommen würde, so gab es eine spezielle Klausel. Mieter oder Fahrer sollten in einem derartigen Fall für alle Schäden und Kosten selbst aufkommen müssen.
Schwerer Unfall
Im Juni des Jahres 2008 passierte dem Angestellten ein schwerer Unfall. Er fuhr betrunken und mit viel zu hoher Geschwindigkeit gegen einen Baum. Bei diesem Unfall gab es einen Totalschaden des Kraftfahrzeuges. Der gesamte Schaden belief sich auf 16.000 Euro. Die Mietwagenfirma verlangte nun die Begleichung des Schadens. Sie berief sich auf den Passus des Mietvertrages, in dem der Mieter oder der berechtigte Fahrer zur Zahlung des vollen Schadens bei grober Fahrlässigkeit verpflichte wird.
Gesetz hat Vorrang
Doch der Fahrer des Wagens machte die Regelungen des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG) geltend. Dort steht im zweiten Absatz des § 81: “Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.” Eine vertragliche Klausel, meinte der Beklagte, dürfe nicht weitreichender sein als gesetzliche Vorschriften. Die Klausel müsse deshalb unwirksam sein.
Individuelle Ansätze
Die Kölner Richter konnten dem nur zustimmen. Die Parteien haben nach Ansicht des Gerichtes einen Vertrag mit reduzierter Haftung ähnlich einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen. Mieter oder Fahrer müssen sich darauf verlassen können, dass der Schutz eines solchen Vertrages den Bedingungen ähnlich ist, die in einer Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug gelten würden. Doch in einer Vollkaskoversicherung würde der pauschale Haftungsausschluss keine Gültigkeit haben, weil er eben mit dem zweiten Absatz des §81 im VVG kollidiert. Danach ist ein Versicherer nur berechtigt, Leistungen entsprechend der Schuld des Versicherungsnehmers zu kürzen. So sollen individuell gerechte Lösungen in jedem Einzelfall ermöglicht werden.
Klausel verworfen
Die Klausel in dem Mietvertrag ist nach Ansicht des Gerichtes aber viel zu weit gefasst. Sie geht über die rechtlichen Regelungen in erheblichem Maß hinaus. Deshalb muss der Beklagte nur die vereinbarten 770 Euro zahlen, die vertraglich für selbstverschuldete Unfalle abgemacht wurden. (Aktenzeichen 11 U 159/09)
