Urteil: Versicherungsmakler muss kein Hellseher sein
9. Apr 2010 von Jutta
Ein Versicherungsmakler muss nicht hellsehen können. Wenn er einem privat Krankenversicherten zusagt, seinen Versicherungsschutz auf Umfang und Kosten zu überprüfen, muss er sicherlich gesetzliche Neuregelungen in Betracht ziehen. Doch diese Änderungen müssen sicher vorhersehbar sein.
Geklagt hatte ein Mitglied einer privaten Krankenversicherung. Im Jahr 2002 hatte ihm sein Versicherungsmakler eine andere private Krankenversicherung empfohlen. Der Versicherte folgte dem Rat und wechselte zu diesem Zeitpunkt. Wäre er einige Jahre später in den Basistarif eines anderen privaten Krankenversicherers gewechselt, hätte er aufgrund der Gesundheitsreform wenigstens einen Teil seiner Altersrückstellungen mitnehmen können. Damit hätte er einen geringeren Beitragssatz zahlen müssen.
Strittiger Zeitpunkt
Diese gesetzliche Änderung nahm der Mann zum Anlass, seinen Versicherungsmakler zu verklagen. Er verlangte Schadenersatz, weil bereits zum Zeitpunkt seines Wechsels die Diskussionen über die Rückstellungen und die Möglichkeiten zur Mitnahme aktuell waren. Der Kläger war der Meinung, dass sein Makler hätte wissen müssen, dass eine Änderung der Gesetze zugunsten der Verbraucher durchaus im Bereich des Möglichen war.
Kein Wahrsager
Der gerichtliche Weg des Klägers ging bis zum Bundesgerichtshof. Doch die Bundesrichter konnten den Vorstellungen des Versicherten nicht folgen. Natürlich ist ein Versicherungsmakler zu umfassender Beratung seines Kunden verpflichtet. Doch in die Zukunft sehen kann auch ein Makler nicht. Er muss lediglich bekannte Sachlagen in seine Beratung einfließen lassen. Auch Umstände, mit denen sicher gerechnet werden kann und muss, müssen Eingang finden.
Gefährliche Spekulationen
Doch wenn Ereignisse oder gesetzliche Änderungen nicht vorhersehbar sind, kann ein Makler solche Sachverhalte nicht als gegeben annehmen. Denn er müsste ja dann die Haftung übernehmen, wenn seine Einschätzung falsch war. Die Größenordnungen einer solchen Verhaltensweise wären kaum abzusehen und können gar keine Berücksichtigung finden. In dem vorliegenden Fall war der Versicherungsmakler nur dazu verpflichtet, dem Versicherten die verschiedenen Leistungen und Prämien der diversen Versicherer darzulegen. Er musste ihn auch darüber instruieren, dass er - zu diesem Zeitpunkt - seine Altersrückstellungen nicht mitnehmen könnte.
Kein Schadenersatz
Die Möglichkeit, dass irgendwann die Mitnahme der Altersrückstellungen eingeräumt wurde, konnte damals noch nicht relevant sein. Im Jahr 2002 konnte man das nicht vorhersehen. Zu diesem Zeitpunkt waren die meisten Experten sich einig, dass die Mitnahme der Altersrückstellungen weder rechtlich relevant noch praktikabel sein würde. Der Versicherungsmakler muss also keinerlei Schadenersatz zahlen. (Aktenzeichen III ZR 231/08)
