Vollkaskoversicherung: Keine Beweise - Kein Geld
23. Apr 2010 von Jutta
Der Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung muss nach einem Unfall nachweisen, dass er einen vorherigen Unfallschaden qualifiziert repariert hat. Kann er das nicht, so darf der Vollkaskoversicherer möglicherweise die Leistung verweigern. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Oktober 2009.
Die Düsseldorfer Richter mussten über folgenden Sachverhalt urteilen: Der Kläger war Eigentümer eines luxuriösen Wagens. Seit dem Jahr 2002 war er in insgesamt sieben Unfälle involviert. Mitte Januar 2006 gab es einen erneuten Unfall, den der Kläger selbst verschuldet hatte. Ein Sachversständiger bezifferte den Schaden auf ungefähr 16.000 Euro. Dieses Geld verlangte der Mann nun von seiner Vollkaskoversicherung. Der Versicherer stellte Nachforschungen an. Die ergaben, dass der Wagen bereits zwei Jahre vor dem fraglichen Unfall von einem wirtschaftlichen Totalschaden betroffen war. Die geschätzten Reparaturkosten sollten damals über 22.000 Euro ausmachen.
Unterstellungen
Der Mann hatte die Reparaturen selbst ausgeführt und Rechnungen über Ersatzteile vorgelegt. Sie sollten beweisen, dass die Reparaturen tatsächlich ausgeführt wurden. Der Vollkaskoversicherer glaubte dem Kläger aber nicht. Er war der Meinung, dass die Reparaturen bei dem Totalschaden wenn überhaupt nur oberflächlich ausgeführt worden wären. Jetzt, da die gleichen Teile wieder in Mitleidenschaft gezogen wurden, wolle der Unfallfahrer einfach doppelt kassieren. Der Versicherte hatte aber nach dem Totalschaden einen Gutachter mit der Überprüfung des Wagens betraut. Der hatte festgestellt, dass das Fahrzeug in einem gepflegten und guten Zustand sei, und zwar innen und außen.
Beweislast
Doch das Gericht sah den Fall anders. Der Kläger hatte nach Ansicht der Richter keine Belege dafür, dass die Schäden tatsächlich und ausschließlich von dem Unfall aus dem Jahr 2006 stammen. Als Beweis für den Einbau neuer Teile ist mehr als nur die Ersatzteilrechnungen nötig. Dazu kam, dass der Gutachter die fraglichen Ersatzteile gar nicht richtig untersucht hatte. Er hatte nicht festgestellt, ob tatsächlich neue Teile eingebaut oder die alten Teile nur “kosmetisch” hergerichtet wurden. Der Gutachter hatte nur attestiert, das der Wagen dem Augenschein nach verkehrssicher zu sein schien.
Klageabweisung
Das konnte aber für das Gericht nicht beweiskräftig sein. Die Einschätzung des Schadens war für das Gericht ebenfalls nicht möglich. Es lasse sich durch die Einlassungen des Klägers nicht feststellen, ob die Autoteile nur durch den Unfall aus dem Jahr 2006 beschädigt wurden oder ob die Schäden doch von dem früheren Unfall herrühren. Es sei nicht herauszufinden, ob bei den Schäden nicht auch Teile aus dem vorherigen Unfall betroffen sind, die ohnehin ersetzt oder von einem Fachmann hätten repariert werden müssen. Deshalb könne auch keine Aussagen über das Ausmaß des Schaden gemacht werden. Die Richter wiesen die Klage deshalb zurück. Der Unfallfahrer wird den Schaden selbst tragen müssen, denn auch eine Revision ließen die Düsseldorfer Richter nicht zu. (Aktenzeichen I-4 U 63/08)
