Rechtsschutz zahlt nicht bei wüsten Beschimpfungen
14. Mai 2010 von Jutta
Wer sich und seinen Zorn nicht im Griff hat und Kollegen mit üblen und beleidigenden Kraftausdrücken belegt, der kann keinesfalls mit Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung rechnen. Das gilt auch, wenn man sich in einem Kündigungsschutzprozess einigt.
Das Amtsgericht Düsseldorf musste über folgenden Fall entscheiden: Der Kläger, ein Kellner in der Düsseldorfer Altstadt, hatte bei einer Versicherung eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Ein Bestandteil dieser Versicherung war auch der Rechtsschutz für Arbeitnehmer. Im Oktober des Jahres 2008 hatte der Mann eine heftige Auseinandersetzung mit einem Kollegen. Der Streit eskalierte derart, dass der Kläger seinen Arbeitskollegen neben anderen Schimpfwörtern als “Fotze”, als “Arschloch” und als “glatzköpfigen Idioten” bezeichnete.
Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber des Klägers sprach ihm daraufhin die Kündigung aus. Er entließ den Kläger wegen der groben Beleidigung seines Kollegen. Der Kläger aber ließ die Entlassung nicht unwidersprochen. Er nahm sich vielmehr einen Rechtsanwalt, der Widerspruch gegen die Kündigung einlegte. Seinen Rechtsschutzversicherer bat er um die Zusage, dass die anfallenden Kosten des Rechtsstreites gedeckt würden. Er bekam die entsprechende Zusicherung. Allerdings wies ihn der Versicherer darauf hin, dass es keinerlei Versicherungsschutz geben würde, wenn eine Straftat mit Vorsatz ausgeführt wurde.
Zahlung halbiert
Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich, denn man einigte sich darauf, das Arbeitsverhältnis weiter bestehen zu lassen. Die Kosten des Prozesses beliefen sich auf rund 2.500 Euro. Der Rechtsschutzversicherer nahm zunächst Einsicht in die Prozessakten, dann zahlte er lediglich die Hälfte der gesamten Auslagen. Er ging von einer vorsätzlichen Straftat aus, die ihn von der Übernahme der gesamten Kosten befreien würde.
Strafbare Beleidigung
Nun klagte der Kellner gegen seine Rechtsschutzversicherung. Er habe sich nur gegen die Kündigung gewehrt und sei nicht wegen Beleidigung verurteilt worden. Also müsse der Versicherer den gesamten Betrag zahlen. Doch die Richter am Düsseldorfer Amtsgericht schätzten die Sachlage anders ein. Der Ausgang des Arbeitsrechtsprozesses sei eindeutig: Der Kläger habe sich einer Beleidigung nach § 185 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht.
Prozessausgang zählt nicht
Die Bedeutung der Worte, mit denen er seinen Kollegen beschimpft hatte, müsse ihm klar gewesen sein. Also wurde ihm auf Grund einer vorsätzlichen Straftat die Kündigung ausgesprochen. Deshalb muss der Rechtsschutzversicherer die Kosten des Kündigungsschutzprozesses nicht tragen. Es ist auch in diesem Zusammenhang völlig unerheblich, dass die Beleidigung durch den Kläger keine strafrechtlichen Folgen für ihn hatte. Auch die Rücknahme der Kündigung ist nicht relevant. Der Grund für den gesamten Rechtsstreit war das Verhalten des Klägers.
Eigene Schuld
Die Richter machten einen wichtigen Grundsatz in ihrer Urteilsbegründung deutlich. Ein Versicherter kann keinesfalls damit rechnen, dass die Gemeinschaft der Versicherten ein Risiko trägt, das er selbst verursacht hat und erst durch sein Verhalten entstanden ist.
