Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
3. Jun 2010 von alberto
Es ist eines der meist diskutierten Themen der vergangenen Monate: Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen. Bisher haben bereits 16 Krankenkassen Zusatzbeiträge erhoben und damit eine regelrechte Wechselwelle ausgelöst. Experten rechnen damit, dass in Zukunft noch viele weitere Krankenkassen Zusatzbeiträge einfordern werden.
Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen ist aktuell für viele Versicherte eine problematische Angelegenheit. Hatte 2009 nur eine gesetzliche Krankenversicherung Zusatzbeiträge erhoben, kündigten Anfang 2010 gleich mehrere Krankenkassen zusätzliche Beiträge an. Dazu gehören auch zwei der größten Krankenversicherungen Deutschlands, die DAK und die KKH Allianz. Spekulationen zufolge würde auch ein Zusatzbeitrag der Barmer diskutiert. Birgit Fischer, Vorstands-Vorsitzende der Barmer GEK, dementierte jedoch diese Gerüchte.
Ursprung Gesundheitsfonds
Die Möglichkeit einen Zusatzbeitrag zu erheben, haben gesetzliche Krankenkassen seit der Einführung des Gesundheitsfonds am 01. Januar 2009. Seither werden alle Versicherungsbeiträge in diesen Fonds eingezahlt. Die Krankenkassen erhalten dann nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel für jeden ihrer Versicherten eine bestimmte Summe aus dem Gesundheitsfonds. Ist eine Krankenkasse nicht mehr in der Lage ihre Ausgaben durch die zugeteilten Gelder zu decken, und hat sie bereits sämtliche Rücklagen aufgebraucht, so hat sie das Recht einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern zu verlangen.
Höhe des Zusatzbeitrags
Die Höhe des Zusatzbeitrags und seine Fälligkeit wird von jeder gesetzlichen Krankenkasse selbständig festgelegt, muss aber vom Bundesversicherungsamt genehmigt werden. Die Krankenkassen haben zwei verschiedene Möglichkeiten einen Zusatzbeitrag festzulegen. Entweder sie erheben einen pauschalen Beitrag oder der Zusatzbeitrag wird abhängig vom Einkommen der Versicherten berechnet.
Entscheidet sich eine Krankenkasse für pauschale Zusatzbeiträge, so muss sie das Einkommen der Versicherten hierfür nicht prüfen. Der Pauschalbeitrag darf jedoch maximal acht Euro monatlich betragen. Möchte eine Krankenkasse hingegen Zusatzbeiträge erheben, die abhängig vom Einkommen berechnet werden, so muss sie dafür zunächst eine Einkommensprüfung bei allen Versicherungsmitgliedern durchführen. Zudem darf die Krankenversicherung maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag veranschlagen.
Sonderkündigungsrecht
Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, haben die betroffenen Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Damit können sie die Mitgliedschaft in der Krankenkasse ohne weiteres sofort kündigen und zu einer anderen Krankenversicherung wechseln. Die Kündigung muss spätestens bis zu dem Datum eingereicht werden, an dem die Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum ersten Mal einzieht. Zudem müssen die Versicherten beachten, dass die Kündigungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kündigung zwei Monate beträgt.
Zahlungspflichtige Versicherte
Nicht alle gesetzlich Versicherten sind verpflichtet den Zusatzbeitrag zu zahlen. Grundsätzlich müssen alle Hauptversicherten einer Krankenkasse Zusatzbeiträge leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese pflicht- bzw. freiwillig versichert sind oder den Studentenstatus besitzen. Familienversicherte sind hingegen prinzipiell vom Zusatzbeitrag ausgeschlossen.
Empfänger von Hartz IV müssen den Zusatzbeitrag im Regelfall selbst tragen oder zu einer Krankenkasse wechseln, die keine zusätzlichen Beiträge erhebt. Würde ein Krankenkassenwechsel jedoch eine finanzielle Benachteiligung nach sich ziehen, so gilt für Hartz-IV-Empfänger die sogenannte Härtefallregelung. In diesem Fall müssen die betroffenen Versicherten den Zusatzbeitrag nicht selbst zahlen, sondern bekommen diesen auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.
