Altes Recht: Keine Zahlung bei grober Fahrlässigkeit
4. Jun 2010 von Jutta
Grobe Fahrlässigkeit muss sich ein Versicherter vorwerfen lassen, wenn er einige Kerzen anzündet, sie brennen lässt und sich dann auf eine Couch im selben Raum legt. Ein solches Verhalten wird noch fahrlässiger, wenn Alkohol im Spiel ist.
Vor dem Oberlandesgericht in Köln wollte ein Mann seinen Hausratversicherer zwingen, den Schaden an seinen wertvollen Teppichen zu ersetzen. Diese Teppiche lagen in einem Partyraum im Keller des Hauses. Der Kläger hatte den Raum vorbereitet, weil er am Sylvesterabend 2007 einige Gäste erwartete. Deshalb schaffte er die fraglichen Teppiche in eine Ecke des Raumes. Um zu probieren, wie sich so eine Party wohl anfühlen könnte, feierte er auf Probe. Er zündete fünf Kerzen in einem Leuchter an, den der dann auf einen Tisch stellte. Dieser Tisch wiederum stand in der Nähe der zusammengerollten Teppiche.
Partylaune
Dann genehmigte er sich ein paar Drinks, stellte den Fernseher an und legte sich auf ein Sofa. Es lag zwar nicht in seiner Absicht, dort einzuschlafen, doch genau das passierte ihm. Während er schlief fiel eine Kerze aus dem Leuchter und setze die Teppiche in Brand. Die teuren Stücke wurden erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Der Kläger zeigte seinem Hausratversicherer den Schaden an und bat um die Begleichung des Schadens. Doch die Versicherung wollte nicht zahlen. Der Versicherte habe grob fahrlässig gehandelt, so die Begründung.
Kein Verschulden
Der Mann zog vor Gericht und wollte sein vermeintliches Recht einklagen. Er habe lediglich ein oder zwei Gläser Sekt getrunken. Er hättet keinesfalls damit rechnen müssen, dass er einschlafen würde. Diese Argumente überzeugten aber weder den Versicherer noch die Kölner Richter. Sie wiesen die Klage zurück.
Nachlässigkeiten
Der Kläger hätte die Kerzen löschen müssen, bevor er sich auf dem Sofa ausgestreckt habe. Es habe sich immerhin um mehrere Kerzen gehandelt, die dazu noch nahe bei leicht entflammbaren Gegenständen platziert gewesen wären. Eine brennende Kerze ist schon eine Gefahr, und mit jeder zusätzlichen Kerze erhöht sich das Risiko. Das hätte dem Kläger klar sein müssen. Er habe sich auch allein in dem Keller befunden. Wer in einer solchen Situation Alkohol trinkt, muss die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass er einschlafen könnte.
Grobe Fahrlässigkeit
Der Tatbestand des “Augenblicksversagens” könne ebenfalls ausgeschlossen werden. Um das in Erwägung zu ziehen, hätte er in irgendeiner Weise abgelenkt sein müssen. Doch das war nicht der Fall. Es wäre verantwortungsbewusst gewesen, wenn der Kläger sich erst dann auf das Sofa gelegt hätte, nachdem er die Kerzen ausgemacht hätte. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass der Kläger den Brandschaden grob fahrlässig verursacht hatte.
Zur falschen Zeit
Möglicherweise hat der Mann Pech gehabt. Das alte Versicherungsvertragsgesetz gab einem Versicherer das Recht, bei grober Fahrlässigkeit keine Zahlungen zu leisten. Das galt für Schäden, die bis zum Stichtag 31. 12. 2008 vorgefallen waren. Die Neufassung dieses Gesetzes sieht anders aus. Ein Versicherer kann Leistungen nicht komplett verweigern, sondern kann sie nur noch kürzen. Der Gradmesser für die Höhe der Kürzungen ist die Schwere des Verschuldens auf Seiten des Versicherungsnehmers.
