Blonde Haare weg - Friseur muss zahlen
14. Jun 2010 von Jutta
Ein Friseur muss seine Kunden über mögliche Schäden durch eine Haarfärbung genauestens aufklären. Wird das versäumt, so müssen Schmerzensgeld und Schadenersatz gezahlt werden, wenn die Färbung oder Blondierung Haarschäden zur Folge hat.
Die Kundin eines Friseurs war vor Gericht gezogen. Eine Angestellte des beklagten Haar-Stylisten sollte die Haare der Kundin blondieren. Die Angestellte hatte die Frau darüber belehrt, dass blondierte Haare besonders pflegebedürftig sind. Doch dass Haare durch den Vorgang des Blondierens knapp über der Kopfhaut abbrechen können, davon hatte sie aber nichts verlauten lassen. Zum größten Entsetzen der Kundin traf jedoch genau dieser eher seltene Fall ein. Vor der Behandlung hatte die Frau eine Frisur mit langen Haaren, danach war die Haarlänge erheblich reduziert.
Rechtsstreit
Es dauerte ein ganzes Jahr, bis man die Frisur der Kundin halbwegs wieder als Langhaarfrisur bezeichnen konnte. Kundin und Friseur konnten sich nicht auf einen angemessenen Schadenersatz einigen, so dass man vor Gericht zog. Die Richter in der ersten Instanz sprachen der Kundin Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu. Darüber hinaus sollte der Friseur die Aufwendungen für eine Sachverständige sowie die Kosten für die strittige Behandlung erstatten.
Unwirksame Zustimmung
Das war dem Friseur zu viel, und so ging er in die Berufung vor das Landgericht Mönchengladbach. Die Richter stellten zunächst einmal fest, dass die Einwilligung der Klägerin in die Behandlung rechtlich nicht wirksam war. Denn das ist nur der Fall, wenn die Kundin die Tragweite eines solchen Vorganges hätte ermessen können. Der Friseur konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Kundin tatsächlich über alle Risiken der Behandlung informiert worden war. Deshalb ist die Einwilligung der Kundin hinfällig.
Keine veritablen Schmerzen
Daraus folgt, dass der geschädigten Friseurkundin prinzipiell durchaus Schmerzensgeld und Schadenersatz zusteht. Doch die Richter der zweiten Instanz hielten die in der ersten Verhandlung festgelegte Höhe des Schmerzensgeldes von 1.000 Euro für unangemessen. Es sei zu hoch, meinten die Richter. Die Haare sind wieder nachgewachsen, und körperliche Schmerzen musste die Frau in der Folge ebenfalls nicht hinnehmen. Die Schäden waren im Grunde nur auf der optischen Ebene festzustellen.
Schönheitsideal kein Maßstab
Die Höhe des Schmerzensgeldes kann sich nach Ansicht der Richter in diesem oder anderen adäquaten Fällen nur nach den körperlichen oder seelischen Schäden richten. Das Schönheitsideal der Klägerin kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht herangezogen werden. Sie habe sich zwar durch die verunglückte Behandlung ihrer Haare ein Jahr lang nicht mehr auf die Straße getraut, doch das könne für die Höhe des Schmerzensgeldes keinerlei Bedeutung haben. Der Friseur muss 300 Euro Schmerzensgeld zahlen. (Aktenzeichen 5 S 59/09)
