Urteil: Kräftemessen auf der Straße ist kein Wettrennen
26. Aug 2010 von Jutta
Wenn zwei Motorradfahrer auf einer öffentlichen Straße für einen kurzen Zeitraum stark beschleunigen, so kann man diesen Vorgang nicht als Rennen bezeichnen. Gibt es dabei einen Verletzten, so muss die private Unfallversicherung vertragsgemäß Leistungen erbringen.
Das Oberlandesgericht Bamberg musste über folgenden Fall entscheiden: Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf einer mehrspurigen Straße innerhalb des Stadtgebietes. Durch den aufkommenden Verkehr stockte der Verkehrsfluss. Neben dem Kläger musste ein anderer Motorradfahrer ebenfalls anhalten. Als beide wieder anfahren konnten, gab jeder der Motorradfahrer kräftig Gas und beschleunigte stark. Offensichtlich wollte jeder der beiden beweisen, dass die stärkere Maschine ein seinem Besitz war. Doch kurz darauf schwenkte ein Autofahrer auf die Fahrspur des Klägers ein und nahm ihm so die Vorfahrt. Der Motorradfahrer fuhr mit 80 km pro Stunde auf den Wagen auf und verletzte sich dabei schwer.
Wettfahrten führen zum Leistungsausschluss
Sein privater Unfallversicherer wollte die Kosten, die aus diesem Unfall entstanden waren, nicht übernehmen. Er verwies darauf, dass der Unfall als Folge einer Wettfahrt passiert sei. Doch bei solchen Fahrten besteht kein Versicherungsschutz. Zusätzlich, so die Argumentation des Versicherers, sei der Unfall die Folge einer Straftat. Der Motorradfahrer habe sich einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht. Auch aus diesem Grund müsse man keine Zahlungen leisten.
Unfall nicht durch Motorradrennen verursacht
Bereits die Vorinstanz hatte aber dem Kläger Recht gegeben. Auch die Bamberger Richter konnten die Begründung des Versicherers nicht anerkennen. Dieser Vorfall sei nicht mit einem Wettrennen gleichzusetzen, denn es fehle das Kriterium der Höchstgeschwindigkeit. Der Kläger ist natürlich schneller gefahren als die erlaubten 50 km pro Stunde. Doch liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Fahrer bis zur nächsten Abzweigung seine Höchstgeschwindigkeit erreichen wollte. Es sei auch nicht richtig, dass der Unfall bei einer Veranstaltung der beiden Motorradfahrer geschehen sei, meinten die Richter.
Kein vorsätzliches Handeln
Die Versuche von Verkehrsteilnehmern, einander zu überholen und eben solche Überholvorgänge zu verhindern, sind mit Sicherheit keine “Fahrveranstaltungen”. Das hat auch dann Geltung, urteilten die Richter, wenn dabei Regelungen aus der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet werden. In der Urteilsbegründung bezeichnete das Gericht solche Vorfälle als “Kräftemessen” oder “Ausleben von Egoismen”. Eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung wollte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Der Ort des Geschehens war eine breite Straße. Der Weg war frei, die Distanz bis zur nächsten Abzweigung sehr kurz. Der Unfall wurde sicherlich durch die zu hohe Geschwindigkeit des Klägers verursacht, aber auch durch den plötzlichen Wechsel eines Autos auf seine Fahrspur.
Private Unfallversicherung muss zahlen
Weil er damit aber nicht rechnen musste, wurde der Motorradfahrer bereits in einem Strafverfahren vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs freigesprochen. Das Oberlandesgericht in Bamberg folgte dieser Entscheidung. Der private Unfallversicherer muss demnach die Kosten für den Unfall und die Folgen übernehmen. Eine Berufung wurde nicht zugelassen. (Aktenzeichen 1 U 161/09)
