Schadenersatz beim Tod eines nahen Angehörigen
16. Dez 2011 von Jutta
Rund um die Zahlung von Schmerzensgeld wird sehr oft vor Gericht gestritten. In einem ungewöhnlichen Fall musste das Oberlandesgericht in Karlsruhe entscheiden, ob den Angehörigen eines Unfallopfers wegen seelischer Probleme ein finanzieller Ausgleich zusteht.
Vor Gericht standen der Ehemann und die Tochter einer Frau, die bei einem Verkehrsunfall tödliche Verletzungen erlitten hatte. Der Ehemann führte aus, dass er durch die Nachricht vom Tod seiner Ehefrau in einen Schockzustand geraten sei. Obwohl er von seiner Ehefrau getrennt lebte, habe er eine akute Belastungsreaktion gezeigt und unter einer mittelschweren Depression gelitten. Aus diesem Grund sei er längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Er verlangte deshalb von dem Versicherer des Fahrers, der den Unfall verursacht hatte, unter anderem die Zahlung von Schmerzensgeld.
Kein Schmerzensgeld für Lebensrisiko
Der Haftpflichtversicherer lehnte aber die Zahlung von Schmerzensgeld ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass Trauer um einen Angehörigen, der einem Unfall zum Opfer gefallen ist, sei ein Lebensrisiko. Deshalb sah der Versicherer keinen Grund, den Angehörigen der verstorbenen Frau ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Richter des Oberlandesgerichtes sahen die Sachlage aber aus einem anderen Blickwinkel. Sie sprachen dem Ehemann des Unfallopfers Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu. Denn bei der Beurteilung solcher Fälle muss nach Ansicht des Gerichtes jeder Einzelfall genau geprüft werden.
Außergewöhnliche psychische Folgen
„Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen – wie hier der Unfalltod naher Angehöriger – wird regelmäßig nur dann bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen“, so der Leitsatz des Gerichtes. Aus der juristischen Sprache übersetzt bedeutet das: Die psychischen Folgen müssen in erheblicher Form über das normale Maß hinausgehen, das ein Angehöriger in einem solchen Fall aus der allgemeinen Erfahrung heraus aushalten muss.
Schwere der Ausfälle muss dokumentiert werden
Das muss natürlich nachgewiesen werden. Die Tochter des Unfallopfers erhielt kein Schmerzensgeld. Sie war nach ihrer Aussage zwar erheblichen seelischen Problemen durch den Tod ihrer Mutter ausgesetzt, doch hatte sie keinen Arzt aufgesucht und sich Hilfe geholt. Sie konnte keinerlei Beweise für eine eklatante psychische Beeinträchtigung durch den Tod ihrer Mutter erbringen. Ihre Klage wurde abgewiesen. Der Vater jedoch konnte ein Attest seines behandelnden Arztes vorlegen. Auch ein Sachverständiger des Gerichtes stellte fest, dass der Mann Trauerreaktionen gezeigt hatte, die erheblich über dem normalen Maß lagen. Die Trennung von seiner Ehefrau fiel nicht ins Gewicht. Der Kläger hatte das niemals akzeptiert und war unerschütterlich von einer baldigen Versöhnung ausgegangen. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers muss dem Witwer 3.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. (Aktenzeichen 1 U 28/11)
