Bundesgerichtshof urteilt zu Auffahrunfällen
27. Jan 2012 von Jutta
Die Schuld an Auffahrunfällen ist oft schwer nachzuweisen. Besonders bei Fahrten auf der Autobahn ist die Ausgangssituation in vielen Fällen sehr unübersichtlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem solchen Fall eine wichtige Entscheidung getroffen.
Der Kläger fuhr in seinem Mercedes auf der rechten Spur einer Autobahn und wollte einen Lastwagen überholen, der vor ihm fuhr. Als er gerade die Fahrspur gewechselt hatte, fuhr ein Porsche auf das Heck des Mercedes auf. Vor Gericht stand Aussage gegen Aussage. Der Fahrer des Mercedes gab an, er habe den Wechsel der Fahrspur bereits 100 bis 150 Meter vor dem Lastwagen abgeschlossen, den er überholen wollte. Der Porschefahrer sagte dagegen aus, dass er den Mercedes überholen wollte. Der sei aber kurz vor ihm ohne Blinkzeichen vollkommen unerwartet ausgeschert. Nur deshalb sei der Unfall überhaupt passiert.
Beweis des ersten Anscheins
Vor Gericht machte der Fahrer des Mercedes den Beweis des ersten Anscheins geltend. Der aufgefahrene Porschefahrer müsse beweisen, dass er den Auffahrunfall nicht verschuldet habe. Diesen Beweis aber sei der Porschefahrer aber schuldig geblieben. Deshalb verlangte er von der Kfz-Haftpflicht des Porschefahrers die Zahlung des gesamten Schadens. Das Landgericht Ansbach sprach dem Kläger aber nur 50 Prozent der Summe zu. (Aktenzeichen 3 O 10/08)
Urteil nach den Aussagen eines Gutachters
Bei der Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg stützen sich die Richter auf ein Gutachten. Der Sachverständige hatte zwar einerseits eingeräumt, dass letztlich kein endgültiger Beweis über die Schuld an dem Unfall möglich sei. Andererseits sei das Fahrzeug des Klägers bei dem Aufprall auf der Überholspur gewesen und nachweislich geradeaus gefahren. Nach dem Beweis des ersten Anscheins waren die Richter deshalb davon überzeugt, dass der aufgefahrene Porschefahrer den Unfall verschuldet hatte. (Aktenzeichen 5 U 2335/09)
Sachlage in diesem Fall nicht typisch
Der Porschefahrer ging jedoch in Revision vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter in Karlsruhe hoben das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Die Begründung: Wenn der Beweis des ersten Anscheins herangezogen wird, dann muss das gesamte Unfallszenario nach allgemeiner Lebenserfahrung darauf hinweisen und typisch dafür sein, dass der Beschuldigte tatsächlich den Unfall verursacht hat. Doch in diesem Fall konnten die Richter eine solch charakteristische Sachlage nicht feststellen. Das Gutachten des Sachverständigen konnte keine eindeutige Schuld feststellen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte können danach den Unfall verursacht haben.
Schaden wird geteilt
Der BGH geht davon aus, dass jeder Fahrer, der die Autobahn nutzt, die dort üblichen Fahrweisen kennt. Nach der allgemeinen Erfahrung kommt es gerade auf Autobahnen zu nicht ungefährlichen Spurwechseln. Eine große Gefahr besteht darin, dass die Geschwindigkeiten falsch eingeschätzt werden. Das genaue Unfallgeschehen ist nicht mehr aufzuklären. Das Landgericht hat nach der Beurteilung des BGH zu Recht den Beweis des ersten Anscheins weder auf den Kläger noch auf den Beklagten angewandt. Deshalb waren auch die Karlsruher Richter der Meinung, dass der Schaden geteilt werden müsse. (Aktenzeichen VI ZR 177/1)
